Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

zwischen 1,7 und 1,3 Milliarden Franken7. Damit ergibt sich eine positive volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Bilanz zwischen +900 Millionen und +500 Millionen Franken. Sollten intelligente Steuer- und Regelsysteme, z.B. über den Ersatz der Rundsteuerung, aufgrund entsprechend positiver Kosten-Nutzen-Analysen durch die Netzbetreiber ebenfalls in die intelligenten Messsysteme integriert werden, reduziert sich die positive Bilanz zunächst bis auf +260 Millionen Franken. Die Kosten solcher Steuer- und Regelsysteme sind gemäss den Mindestanforderungen zwar nicht grundsätzlich anrechenbar. Die Steuer- und Regelsysteme generieren jedoch einen Nutzen für das elektrische Netz. Dieser Nutzen konnte allerdings nicht quantifiziert werden, weshalb er hier nur qualitativ erwähnt wird. Alles in allem ergibt sich also in jedem Fall ein leicht positives Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Die Vorgaben zu den technischen Mindestanforderungen für intelligente Messsysteme stellen die Realisierung der Nutzen dieser neuen Technologie sicher. Zu diesen Nutzen zählen u.a. eine

Reduktion der Kosten für Ablesung, für Umzugsprozesse und insbesondere zur Reduktion des

Stromverbrauchs. Die intelligenten Messsysteme bringen noch weitere, nicht quantifizierte Nutzen mit sich, wie z. B. die Unterstützung des Eigenverbrauchs oder eine Überwachung der unteren Netzebenen, die wiederum einen effizienteren Netzbetrieb ermöglicht. Die Datenlage bzgl. Einspeisung und Ausspeisung sowie Prognosen können verbessert werden und damit Kosten für die Erhaltung der Netzstabilität gespart werden. Langfristig wird zudem der Wettbewerb in einem vollständig liberalisierten Strommarkt gefördert, denn wichtige Informationen stehen bereit und technische Barrieren für Lieferantenwechsel werden reduziert.

Die Regelungen zum Einsatz intelligenter Steuer- und Regelsysteme schaffen neu die im Mindesten notwendige gesetzliche Grundlage für eine sichere und effektive Koordination zwischen Markt und Netzbelangen. Flexibilität auf Seiten Endverbraucher oder Erzeuger, welche zunehmend im Stromversorgungssystem benötigt wird, kann so unter fairen und weitgehend marktlichen Regeln kontrahiert und eingesetzt werden. Zentraler Grundsatz ist, dass die Flexibilität seinem Besitzer gehört und er sie an Dritte oder den hiesigen Netzbetreiber vermarkten kann. Die Regelungen zu Anrechenbarkeit von Kosten der dazu notwendigen intelligenten Steuer- und Regelsysteme im Netz und deren Vorgaben für einen netzdienlichen Einsatz lassen dem Markt wichtigen Spielraum. Quersubventionierungen sind verboten und der Netzbetreiber muss Kostenvorteile aus der Anrechenbarkeit an Dritte weitergeben. Der Einsatz zur Erhaltung des stabilen Netzbetriebs wird vorrangig behandelt. Markteintrittsbarrieren werden durch die Neuregelungen reduziert, Mehrwerte geschaffen und innovative Produkte für Endverbraucher und Erzeuger entwickelt. Nicht zuletzt sind hier neue Produkte im Bereich der Eigenverbrauchsoptimierung, der Flexibilitätsnutzung auf den Systemdienstleistungsmärkten und für

effizientere Netze zu erwarten. Damit sind durchaus positive Effekte für den Wirtschaftsstandort Schweiz zu erwarten.

Die einheitliche Unterstellung unter eine bundesweite Regelung zum Datenschutz im Bereich von intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsystemen ermöglicht eine Verminderung des Aufwands auf Anbieterseite im Bereich der Sicherstellung der datenschutzrechtlich technisch notwendigen

Anforderungen. Damit kann eine grössere Skalierung der technischen Gerätschaften in der

Beschaffung erfolgen, Das senkt die Kosten der Einführung und untermauert das bisher als leicht positiv eingeschätzte Kosten-Nutzen-Verhältnis. Zudem weisen die einheitlichen, bundesweiten datenschutzrechtlichen Standards wettbewerbsfördernde Wirkungen auf: Bessere und innovativere Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher können in allen Netzgebieten in gleicher Form angeboten werden. Bei kantonalen oder noch feingranulareren Differenzierungen datenschutz-

rechtlicher Rahmenbedingungen wären auch entsprechende Produktdifferenzierungen notwendig.

7 Vgl. hierzu „Smart Metering Roll Out – Kosten und Nutzen. Aktualisierung des Smart Metering Impact Assessments 2012“, Ecoplan, 2015 (http://www.bfe.admin.ch/smartgrids/index.html?lang=de&dossier_id=06728).