Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 17 Seiten

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Teilrevision der Stromversorgungsverordnung

Vertragselemente zur Interessenwahrung zu vereinbaren (z.B. Dauer, Kündigungs- und Zahlungsmodalitäten, weitere Leistungen und Sorgfaltspflichten). Hierzu zählen zum Beispiel Bedingungen darüber, ob und wie der Endverbraucher oder Erzeuger seine Flexibilität mehrfach vermarkten darf und wie eine notwendige Abstimmung zwischen den Parteien zu erfolgen hat. Denkbar ist, dass der Endverbraucher oder Erzeuger dem Netzbetreiber die Zustimmung gibt für bestimmte netzdienliche Steuerungen und daher für bestimmte Flexibilitätsverwendungen. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Endverbraucher oder Erzeuger weitere Steuerungen zu gleichen Zeiten, jedoch für gesonderte Formen der Flexibilitätsverwendungen an Dritte erlaubt. Denn netzdienliche Nutzungen haben andere Anforderungen als marktliche. Es ist den technischen Möglichkeiten des Marktes überlassen,

Mehrwertdienste und Lösungen zu entwickeln, die auf den kontrahierten Flexibilitätsnutzungen von Netzbetreibern aufsetzen. Die Zustimmung eines Endverbrauchers und Erzeugers muss freiwillig erfolgen. Die Vergütung soll angemessen und sachgerecht sein und auf nachvollziehbaren Kriterien beruhen. Die Ansätze für die Vergütung dürfen zudem nicht diskriminierend sein. Sachgerecht ist es z.B., dass die Vergütung einen Bezug zur zeitlichen Verfügbarkeit hat. So soll ein möglicher Zugriff über fünf Stunden anders vergütet werden als ein möglicher Zugriff über eine Stunde.

Dem Netzbetreiber steht es überdies frei, Endverbrauchern und Erzeugern mithilfe von Steuer- und Regelsystemen weitere Dienstleistungen anzubieten, die nicht den effizienten Netzbetrieb bezwecken, sondern andere Interessen verfolgen, z.B. die Optimierung des Eigenverbrauchs. Die Kapital- und Betriebskosten von solchen Dienstleistungen, die auch von Dritten angeboten werden können, sind nicht anrechenbar und deshalb von den Netzkosten klar und nachvollziehbar abzugrenzen. Quersubventionierungen zwischen dem (effizienten) Netzbetrieb und solchen Dienstleistungen sind nicht erlaubt, was sich bereits aus Artikel 10 Absatz 1 StromVG ergibt.

Die Ausnahme zum Grundsatz der Zustimmung ist die Sicherstellung des stabilen Netzbetriebs nach Absatz 2. Unter der Sicherstellung des stabilen Netzbetriebs sind Zugriffe bei einem gefährdeten oder gestörten Betriebszustand im Sinne der Branchenrichtlinien zu verstehen. Zu diesem Zweck darf der Netzbetreiber jederzeit und ohne Zustimmung von Endverbrauchern oder Erzeugern auf die Steuer- und Regelsysteme (wie z.B. auf bereits eingebaute Rundsteuerungen) zugreifen. Dies trifft in der Regel dort zu, wo Netzknoten als neuralgische Punkte identifiziert werden. Der Zugriff im Ausnahmefall geht den vertraglich vereinbarten Steuerungen und Regelungen vor, und zwar sowohl jenen aufgrund eines zwischen dem Netzbetreiber und dem Endverbraucher oder Erzeuger abgeschlossen Vertrags als auch jenen aufgrund eines Vertrags zwischen Dritten und dem Endverbraucher oder Erzeuger. Die Endverbraucher und Erzeuger sind über einen solchen Ausnahmefall zu informieren. Die Information basiert auf einer Dokumentation des Netzbetreibers, die den Grund, den Umfang und die Art und Weise dieser Schaltungen ausweist.

Die Informationen in Absatz 3 sollen vom Netzbetreiber im Internet aufgeschaltet werden. Dies fördert die Transparenz über die Zugriffsbedingungen des Netzbetreibers. Die Informationen umfassen auch die Ansätze für Vergütungen, z.B. im Sinne von vergünstigten Tarifen oder Direktzahlungen.

Personenrelevante Daten sind nicht zu publizieren. Gestützt auf diese Information soll der Endverbraucher und der Erzeuger besser Vergleiche mit Drittanbietern ziehen und entscheiden können,

welchem Anbieter er seine Flexibilität zur Verfügung stellt.

Absatz 4 stellt sicher, dass Dritte den diskriminierungsfreien Zugang zu intelligenten Steuer- und Regelsystemen erhalten, sofern diese vom Netzbetreiber über die Netzkosten finanziert wurden.

Damit sollen Dritte keinen Wettbewerbsnachteil erleiden. Voraussetzung ist, dass die vom Netzbetreiber eingesetzten Steuer- und Regelsysteme technisch in der Lage sind, den Dienst eines Dritten sicherzustellen. Zudem darf eine solche Drittnutzung nicht den sicheren und effizienten Netzbetrieb gefährden. Der Netzbetreiber hat die allgemeinen Preise und Bedingungen für Drittnutzer zu veröffentlichen. Bezieht der Netzbetreiber vom Drittnutzer eine Entschädigung, muss er diese als Ertrag den anrechenbaren Betriebskosten zuführen.