Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

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 Unklarheiten des Vorentwurfes

Der Gesetzesentwurf sei in vielem unklar. Beispielsweise sei nicht deutlich, ob und wie landwirtschaftliche Betriebe oder gewerbliche Unternehmen betroffen sind, zu welchen Handlungen sie gezwungen werden können, in welchem Haftungs-/Strafverhältnis sie stehen, wie die Beweislast geregelt ist oder wie die Datenbewirtschaftung funktioniere (sgv). Beispielsweise seien wichtige Aspekte, wie die Zugänglichkeit zu Verkaufsstellen oder Lagerräumen im VE nicht geregelt (ACSI). Auch sei ohne klare Regelung, die eindeutig zwischen privaten und beruflichen Anwenderinnen und Anwendern unterscheide und diese definiere, bei der Anwendung dieses Gesetzes mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen (ACSI). Aus dem Gesetzestext gehe etwa auch nicht hervor, auf welche Daten dem Verkaufspersonal Zugriff gewährt und welche Daten mit ausländischen Behörden ausgetauscht werden (SKW, scienceindustries, VSLF).

 Datenschutzrechtliche Aspekte

Mehrere Teilnehmende hinterfragen datenschutzrechtliche Aspekte an verschiedenen Stellen des Vorentwurfes. 5 Teilnehmende (AG, FR, GR, SH, Privatim) beantragen, der Vorentwurf (oder allenfalls die Ausführungsgesetzgebung) habe sich abschliessend dazu zu äussern, welche Personalien ein Gesuch für den Zugang zu Vorläuferstoffen enthalten müsse bzw. wie Personalien definiert werden. AG beurteilt die Abrufberechtigungen bzw. die Datenbearbeitungen durch die Eidgenössische Zollverwaltung, des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und insbesondere der kantonalen Polizeikorps als erheblichen Eingriff in die Persönlichkeit. Betreffend die Beschaffung von Informationen hinterfragen 8 Teilnehmende (FR, SH, VD, ZG, Privatim, SKW, scienceindustries, VSLF) inwiefern Personendaten von fedpol „mittels automatisierter Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen“ erhoben werden dürfen. Zunächst sei der Umgang und die Gewichtung öffentlicher Quellen zu klären und die Frage zu beantworten, wie zuverlässig öffentlich zugängliche Daten sind. Kritisch beurteilt wird etwa auch der Austausch besonders schützenswerter Personendaten mit in- und ausländischen Partnerbehörden (SKW, scienceindustries, VSLF). 9

Teilnehmende (SVP, AG, FR, SH, SZ, Privatim, SKW, scienceindustries, VSLF) hinterfragen

die Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln1

4.1 Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG)

4.1.1 Titel

AG, LU, SO, TG, ZH, VKCS, chemsuisse regen an, analog zum EU-Recht, im Zusammenhang mit den Regelungen über explosionsfähige Stoffe statt „Vorläuferstoffe“ den Begriff „Ausgangstoffe“ zu verwenden. KomABC empfiehlt statt des Wortes „Vorläuferstoffe“ ein anderes Wort (Synonym) zu verwenden.

GR, pharmaSuisse erachten den Begriff „explosionsfähige Stoffe“ als zu weit. Entweder sei im Gesetz zu konkretisieren, dass nur bestimmte explosionsfähige Stoffe gemeint sind oder diese Stoffe seien als „sprengstoffgeeignete Stoffe“ oder wie in der EU-Verordnung mit „Explosivstoffe“ zu bezeichnen.

1 Economiesuisse verweist für Details zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen auf die Stellungnahme seines Mitglieds scienceindustries.