Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Absatz 2 Bst. a
AG, FR, GR, SH, Privatim beantragen, der Vorentwurf (oder allenfalls die Ausführungsgesetzgebung) habe sich abschliessend dazu zu äussern, welche Personalien ein Gesuch für den Zugang zu Vorläuferstoffen enthalten müsse bzw. wie Personalien definiert werden. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob nur Name, Vorname und Adresse oder bspw. auch Geburtsdatum, Nationalität oder Bürgerort anzugeben sind. AG, FR und Privatim beantragen ergänzend, die Aufzählung sei in diesen Vorentwurf selbst, das heisst auf formell-gesetzlicher Stufe, aufzunehmen, falls diese Aufzählung auch besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 3 Bst. c Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) enthalten sollte.
Absatz 3
SKW, scienceindustries, VSLF beantragt eine Definition der Kriterien eines plausiblen Verwendungszweckes.
Absatz 4 Bst. b
AG, SH, ZG begrüssen, dass die Hinderungsgründe abschliessend aufgezählt werden, beantragen jedoch eine klarere Formulierung des Hinderungsgrundes in dieser Bestimmung. Der erläuternde Bericht äussere sich überhaupt nicht zu Bst. b, obwohl dessen Auslegung und Handhabung in der Praxis sehr wichtig sein dürfte. Zumindest sei die auszuarbeitende Botschaft so zu ergänzen, dass klar werde, wer Hinweise machen könne und welche Situationen bzw. Vorfälle als Hinweis gemäss Bst. b gelten können und wie das Bundesamt für Polizei (fedpol) zu den genannten Hinweisen komme. Für GR ist unklar, ob eine Verdachtsmeldung (vgl. Art. 14 VE-VSG) bzw. eine Anzeige automatisch einen Tatbestand von Art. 6 Abs. 4 Bst. b oder d VE-VSG auslöst und ob zur Abklärung dieser Verdachtsmeldung nur die vorgesehenen Massnahmen gemäss Art. 15 VE-VSG ergriffen werden können oder fallbezogen eine unbestimmte Anzahl von Personen befragt werden dürfe.
Privatim beantragt, der „Hinderungsgrund“ dieser Bestimmung sei klarer zu formulieren. Zudem sei in der auszuarbeitenden Botschaft zu präzisieren, wie fedpol zu den genannten „Hinweisen“ komme.
Absatz 4 Bst. c
BL erachtet das Missbrauchspotential bei Personen, die wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind als höher, als bei Personen mit gutem Leumund und formuliert einen Anpassungsvorschlag für diese Bestimmung. GE empfiehlt für die Formulierung dieser Bestimmung eine Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 WG.
Absatz 4 Bst. d
Für GR ist unklar, ob eine Verdachtsmeldung (vgl. Art. 14 VE-VSG) bzw. eine Anzeige automatisch einen Tatbestand von Art. 6 Abs. 4 Bst. b oder d VE-VSG auslöst und ob zur Abklärung dieser Verdachtsmeldung nur die vorgesehenen Massnahmen gemäss Art. 15 VE-VSG ergriffen werden können oder fallbezogen eine unbestimmte Anzahl von Personen befragt werden dürfe.
Absatz 6
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Klärung der Frage, wie die Auflagen und Bedingungen konkret aussehen sollen. GE erachtet die Gültigkeitsdauer von maximal drei Jahren als unverhältnismässig angesichts der Gefährlichkeit der Substanzen sowie der Aktivität und Mobilität der terroristischen Organisationen. Es wird beantragt, die Gültigkeitsdauer auf sechs Monate herabzusetzen (analog zu Art. 9b Abs. 3 WG).