Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

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SDV, SKW, pharmaSuisse, scienceindustries, VSLF beantragen die Streichung des Bst. b in diesem Absatz bzw. unterbreiten einen Anpassungsvorschlag. Die obligatorische Erfassung der Zahlungsweise, des Ortes und der Uhrzeit sowie gegebenenfalls der Nummer der verwendeten Debit- und Kreditkarte stelle ein unnötiges und nicht verhältnismässiges Erschwernis dar. Die Angabe der Nummer von Debit- oder Kreditkarte führe zudem zu einem erhöhten Risiko der missbräuchlichen Verwendung sensibler Daten im Ausland.

Absatz 3 und 4

AG, FR, VD, ZG, Privatim sprechen sich für ein „Ampelsystem“(liegt eine Bewilligung vor: Ja/Nein) aus, damit die abgebende Person die Anforderungen von Art. 11 Abs. 3 prüfen könne. Sofern für die Prüfung des Vorliegens einer Erwerbsbewilligung „auf elektronischem Weg“ ein Online-Abrufverfahren eingerichtet werden soll, sei der Online-Zugriff ausdrücklich im VSG – analog Art. 20 VSG – zu regeln. Ein Zugriff im Abrufverfahren auf weitere Daten (abgesehen von der Ja/Nein-Abfrage nach Ampelsystem) sei zudem in den Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 11 Abs. 4) auszuschliessen. Aus Sicht von VD sollte den privaten Verwenderinnen und Verwender eine Information über die erfassten Daten, deren Zweck und die Zugriffsrechte abgegeben werden.

SKW, scienceindustries, VSLF beantragen betreffend Absatz 3 die Klärung der Frage, auf welche Daten des Informationssystems die abgebende Person Zugriff habe. pharmaSuisse fordert, auf die Registrierungspflicht vollständig zu verzichten. Mit der Registrierung von gewissen Transaktionen übernehme der Detailhandel polizeiliche Aufgaben, welche eigentlich die Polizei bzw. fedpol übernehmen müsste. Bei der Abfrage der Erwerbsbewilligung sollte es möglich sein, den Verkauf mit einem Klick zu bestätigen, ohne alle Daten erfassen zu müssen.

SDV, pharmasuisse führen zu Abs. 4 aus (im Falle, dass an einer solchen Registrierungspflicht, entgegen den Ausführungen zu Abs. 3 dieser Bestimmung, festgehalten werde), die Registrierung der in Art. 11 geforderten Daten in das Informationssystem müsse so ausgestaltet sein, dass die Verkaufsstellen diese Daten innert kurzer Zeit und ohne zusätzliche Infrastruktur erfassen können. Vorstellbar sei etwa die direkte Integration des Registrierungsformulars in das Kassen- und Warenbewirtschaftungssystem von Drogerien und Apotheken oder eine einfach zu bedienende Webseite.

4.1.13 Art. 12 Kennzeichnung

SO verweist darauf, dass das geltende Chemikaliengesetz den Fachgeschäften bereits Restriktionen, Kontrollaufgaben und Dokumentationspflichten auferlege, weshalb sich die im VSG vorgesehenen Präventionsmassnahmen im Detailhandel gut umsetzen liessen.

pharmaSuisse, SDV merken an, in Drogerien würden die genannten Vorläuferstoffe häufig in kleinen Mengen in einem anderen als vom Hersteller gelieferten Abgabegefäss den Kunden abgegeben. Analog zu den Bestimmungen im Chemikalienrecht müssten daher für die Kennzeichnung von Abgabegefässen kleiner Mengen registrierungs- und meldepflichtiger Vorläuferstoffe eine vereinfachte Kennzeichnung vorgesehen werden. SKW, scienceindustries, VSLF fordern eine Präzisierung in Absatz 1, wonach es um Vorläuferstoffe geht, die auf dem Markt privaten Verwenderinnen und Verwender bereitgestellt werden. „Auf dem Markt zur Verfügung stellen“ beziehe ansonsten auch die professionellen Verwenderinnen und Verwender ein, für welche die geplante Gesetzgebung nicht anwendbar sei. Zu klären seien im Weiteren mehrere Fragen: Wer führt die Kennzeichnung durch – der Detailhändler/innen, Herstellende oder Lieferanten/innen? Wie sieht die Kennzeichnung aus? Unter Umständen kann die Kennzeichnung Kostenfolgen für die Herstellenden infolge Software und Verpackungsanpassung haben. Aus Sicht der IG DHS müssten die Kennzeichnungsanforderungen zwingend auf diejenigen in der EU abgestimmt sein. Auf eine spezifische Kennzeichnung für die Schweiz sei – auch als Übergangslösung – zu verzichten. BHB sieht bei der Kennzeichnungspflicht erheblichen Verbesserungsbedarf. Der Handel kenne die Zusammensetzung der Produkte nicht und könne daher die Richtigkeit der Kennzeich-