Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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Absatz 3
AG, SO, TG merken zum ersten Satz an, die Kontrollen bezüglich der Kennzeichnungsvorschriften seien zweckmässigerweise nicht allein bei den Verkaufsstellen, sondern auch bei den Akteuren, welche diese Produkte für den Markt bereitstellen (Hersteller und Importeure), durchzuführen. Im Übrigen sei fedpol zu ermächtigen, auch die Einhaltung der postulierten Minimalpflichten professioneller Verwenderinnen und Verwender (hinsichtlich sicherer Lagerung und Meldung bei Verlust und Diebstahl) stichprobenweise sowie auf Verdacht hin zu überprüfen. Zum zweiten Satz führt SO aus, eine Kostenbeteiligung des Bundes sei angezeigt, sofern die Bestimmung als Grundlage für eine eigentliche Kontrolltätigkeit im Bereich des VSG durch die Kantone dienen soll. Es wird ein Formulierungsvorschlag für eine Anpassung des zweiten Satzes gemacht, falls keine Abgeltungen durch den Bund erfolgen. AG, LU, TG, ZH machen geltend, die Kapazitäten der kantonalen Vollzugsstellen der bestehenden stoffrechtlichen Gesetzgebung seien aufgrund der laufend wachsenden Aufgaben bereits ausgeschöpft. Die Entgegennahme von Vollzugsaufgaben aus einem neuen Rechtsgebiet, dessen Geltungsbereich sich mit Blick auf die Entwicklungen in der EU noch erweitern könnte, übersteige die Möglichkeiten oder würde sich negativ auf das Schutzniveau im bestehenden Recht auswirken. Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsstellen müsse sich daher auf den Austausch von vor Ort vorhandenen Informationen im Verdachtsfall beschränken. Es wird eine Anpassung des vorliegenden Absatzes (letzter Satz) beantragt und ein Formulierungsvorschlag gemacht. TG weist im Weiteren darauf hin, dass die Kantonspolizei Thurgau über kein ausgebildetes Fachpersonal im vorliegend zur Diskussion stehenden Bereich und auch über keine geeigneten Räumlichkeiten für die Lagerung solcher Stoffe bei allfälligen Sicherstellungen verfüge. BE versteht diese Bestimmung in dem Sinne, dass der Kontrollauftrag bei den Verkaufsstellen bezüglich Registrierung, Bewilligung usw. primär beim Bund zu verorten sei. FR kritisiert, die Delegation, die in dieser Bestimmung angesprochen wird, sei zu unbestimmt formuliert. Der erläuternde Bericht mache keine Angaben zur geschätzten Anzahl Kontrollen und präzisiere nicht, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen eine solche Delegation erteilt werde. GR merkt an, die Kantone sollten nicht entschädigungslos im Auftrag von fedpol Bundesaufgaben vollziehen. Es seien diesbezüglich ergänzende Ausführungen zu machen. SG weist auf fehlende Aussagen zur konkret zu erwartenden zeitlichen Belastung bei den Kantonen, auf die begrenzten Kapazitäten bei den Kantonen sowie die Bundeszuständigkeit hin. SH, TI gehen davon aus, dass die Kontrolltätigkeit für die dafür kantonal zuständigen Stellen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde und erwarten eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes. VD vertritt die Ansicht, dass der Vollzug einzig in der Kompetenz von fedpol legen sollte. ZG beantragt, der personelle Aufwand, der den Kantonen durch den Vollzug des VSG erwachse, sei ihnen durch den Bund vollumfänglich abzugelten. OW lehnt die Delegation von Vollzugsaufgaben an die Kantone ab. Eine Delegation von Aufgaben solle nur durch den Bundesrat, nach vorheriger Konsultation der Kantone verordnet werden können und der entstehende Aufwand sei durch den Bund angemessen zu entschädigen.
VKCS, chemsuisse beantragen eine Neuformulierung des letzten Satzes von Absatz 3 und unterbreiten einen Vorschlag. Der Vollzug verlange ein polizeiliches Vorgehen, womit die Vollzugskompetenz bei fedpol liege. Die kantonalen Vollzugsstellen der bestehenden stoffrechtlichen Gesetzgebungen arbeiten auf der Basis des Verwaltungsrechts. Ihre Kapazitäten seien aufgrund der laufend wachsenden Aufgaben in diesen Bereichen bereits ausgeschöpft. Die Entgegennahme von Vollzugsaufgaben aus einem neuen Rechtsgebiet, dessen Geltungsbereich sich mit Blick auf die Entwicklungen in der EU noch erweitern könnte, übersteige deren Möglichkeiten oder würde sich negativ auf das Schutzniveau im bestehenden Recht auswirken. Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden müsse sich daher auf den Austausch von vor Ort vorhandenen Informationen im Verdachtsfall beschränken.
4.1.25 Art. 24 Vollzug durch Nachrichtendienst des Bundes
SO erachtet das Zugriffrecht des Bundesamtes für Polizei (fedpol) auf das Informationssystem des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) als notwendig und begrüsst ebenfalls die Möglichkeit von fedpol beim NDB eine Stellungnahme einholen zu können. Im Weiteren beurteilt SO eine