Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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würden, woran eine verdächtige Transaktion zu erkennen sei. Ebenso sei nicht ersichtlich, ab wann ein Diebstahl als verdächtig gelte und somit meldepflichtig werde. SRF begrüsst, dass statt einer Meldepflicht nur eine Meldemöglichkeit vorgesehen ist.
Absatz 2
SKW, scienceindustries, VSLF schlagen vor, die Durchführung von Sensibilisierungsmassnahmen in diesem Absatz zu streichen und unter Art. 23 aufzuführen. SRF äussert sich kritisch zur späteren Umsetzung der genannten Sensibilisierungsmassnahmen: Vom Bund werde erwartet, dass er das Personal der Detailhandelsbranche nicht zu kritischen Befragungen der Kunden und ähnlichen Handlungsmaximen „gegen den Kunden“ anleiten möchte. Angemerkt wird auch, dass die hohe Fluktuation im Detailhandel den Möglichkeiten enge Grenzen setze. sbv führt aus, ein Teil des Detailhandels und auch die Landwirtschaft würden zur Sorgfalt verpflichtet und zur Mithilfe angehalten. Damit dies möglich werde, seien die Betroffenen zu informieren und für ihre Aufgaben zu sensibilisieren. Hierzu sei ausreichend Zeit vorzusehen und insbesondere mit den Berufs- und Fachorganisationen zusammenzuarbeiten. sbv beantragt eine Ergänzung dieser Bestimmung und macht einen Formulierungsvorschlag.
4.1.16 Art. 15 Beschaffung von Informationen
Absatz 1
SO erachtet das Zugriffrecht des Bundesamtes für Polizei (fedpol) auf das Informationssystem des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) als notwendig und begrüsst ebenfalls die Möglichkeit von fedpol beim NDB eine Stellungnahme einholen zu können. GR verlangt eine Präzisierung in dieser Bestimmung zur Frage, ob die Kontaktaufnahme mit professionellen Verwenderinnen und natürlichen sowie juristischen Personen vorgesehen ist oder nicht. VD erachtet die Informationsbeschaffung in einer solch grossen Anzahl von Datenbanken als unverhältnismässig und spricht sich klar gegen eine automatische und systematische Abfrage der Datenbanken aus. Damit der Zugriff auf diese Systeme nur im legalen Rahmen stattfindet, empfiehlt VD die Verwendung von Protokollsystemen.
Absatz 2
SH, ZG, Privatim beantragen, die namhafte Aufzählung der Einwohnerkontrollen sowie der Zivilstandsbehörden sei nochmals zu prüfen bzw. in der Botschaft zu begründen. Es stelle sich die Frage, in welcher Weise diese Behörden im Rahmen einer Auskunftspflicht zur Erkennung und Beurteilung von möglichen Gefährdungen beitragen können. VD fordert, dass die Anfragen bei den Behörden des Bundes und der Kantone mit einer Begründung versehen und strikt auf einen konkreten Fall bezogen erfolgen sollen. Es müssten genügend Indizien vorliegen, die mit ausreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass ein wesentliches Risiko besteht.
Absatz 3
FR, SH, ZG und Privatim beantragen, in der Botschaft sei darzulegen, wie und in welchem Umfang das fedpol zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung Personendaten „mittels automatisierter Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen“ erheben darf. Es seien Sinn und Nutzen eines solchen Profilings darzulegen sowie die als geeignet erachteten „öffentlichen Quellen“ zumindest exemplarisch zu umschreiben. Dies trage einerseits der Schwere des Grundrechtseingriffs Rechnung, andererseits würde damit mehr Transparenz geschaffen. VD hält fest, eine Automatisierung könne zu einer unverhältnismässigen Datenbearbeitung führen, sowohl hinsichtlich der Zahl der erfassten Daten als auch hinsichtlich ihres Inhaltes.
Für SKW, scienceindustries, VSLF ist zunächst der Umgang und die Gewichtung öffentlicher Quellen zu klären und die Frage zu beantworten, wie zuverlässig öffentlich zugängliche Daten sind.