Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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Kantone zu machen. NW erachtet den Aufwand für den Vollzug als sehr hoch, schwierig umsetzbar und vor allem nicht kontrollierbar. OW lehnt die Delegation von Vollzugsaufgaben an die Kantone ab. Eine Delegation von Aufgaben solle nur durch den Bundesrat, nach vorheriger Konsultation der Kantone verordnet werden können und der entstehende Aufwand sei durch den Bund angemessen zu entschädigen. SG weist auf fehlende Aussagen zur konkret zu erwartenden zeitlichen Belastung bei den Kantonen, auf die begrenzten Kapazitäten bei den Kantonen sowie die Bundeszuständigkeit hin. SH, TI gehen davon aus, dass die Kontrolltätigkeit für die dafür kantonal zuständigen Stellen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten würde und erwarten eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes. SO führt aus, eine Kostenbeteiligung des Bundes sei angezeigt, sofern die Bestimmung als Grundlage für eine eigentliche Kontrolltätigkeit im Bereich des VSG durch die Kantone dienen soll. SZ kritisiert, die Kosten im Zusammenhang mit Kontrollen bei den Verkaufsstellen könnten derzeit nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls seien für die Kantone Mehrkosten zu erwarten, ohne dabei einen sicherheitspolitischen Mehrwert zu erreichen. VD vertritt die Ansicht, dass der Vollzug einzig in der Kompetenz von fedpol liegen sollte. VS äussert, den Kantonen dürften in Folge der neuen Gesetzgebung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ihre Aufgabe beschränke sich auf punktuelle Kontrollen, die auf ernstzunehmenden Indizien basieren. Verwiesen wird auf eine Arbeitsgruppe in der Romandie, bestehend aus Spezialisten der Polizeikräfte, deren Arbeitsergebnisse mit zu verfolgen seien. ZG beantragt, der personelle Aufwand, der den Kantonen durch den Vollzug des VSG erwachse, sei ihnen durch den Bund vollumfänglich abzugelten.
VKCS, chemsuisse führen aus, der Vollzug verlange ein polizeiliches Vorgehen, womit die Vollzugskompetenz bei fedpol liege. Die kantonalen Vollzugsstellen der bestehenden stoffrechtlichen Gesetzgebungen arbeiten auf der Basis des Verwaltungsrechts. Ihre Kapazitäten seien aufgrund der laufend wachsenden Aufgaben in diesen Bereichen bereits ausgeschöpft. Die Entgegennahme von Vollzugsaufgaben aus einem neuen Rechtsgebiet, dessen Geltungsbereich sich mit Blick auf die Entwicklungen in der EU noch erweitern könnte, übersteige deren Möglichkeiten oder würde sich negativ auf das Schutzniveau im bestehenden Recht auswirken. Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden müsse sich daher auf den Austausch von vor Ort vorhandenen Informationen im Verdachtsfall beschränken.