Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

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3.2 Zusammenfassung wesentlicher Vorbehalte und Kritikpunkte

Wesentliche Kritikpunkte werden nachfolgend in aller Kürze dargestellt. Zusätzlich wird auf die Darstellung der Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen sowie die nachfolgenden Ziff. 5 und 6 verwiesen.

 Entwicklungen und Erfahrungen in der EU

4 Teilnehmende (LU, SO, VKCS, chemsuisse) führen aus, die uneinheitliche Umsetzungspraxis in der EU zeige, dass unter den Mitgliedstaaten noch kein Konsens über die Priorität und Zweckmässigkeit der einzelnen Instrumente der EU-Verordnung Nr. 98/2013 bestehe. Es sei deshalb angezeigt, mit dem Erlass eines Bundesgesetzes zuzuwarten, bis die Entwicklung in der EU feststehe. Vorläufig könnten die Sensibilisierungsmassnahmen vertieft und der Umgang mit Verdachtsmeldungen optimiert werden.

4 Teilnehmende (SKW, sgv, scienceindustries, VSLF) argumentieren, die Erfahrung zeige, dass auch die seit 2014 in den EU-Mitliedstaaten uneinheitlich umgesetzte EU-Verordnung 98/2013 Anschläge nicht verhindern konnte. Für einen Teilnehmer (AG) ist aus den im erläuternden Bericht aufgeführten Erfahrungswerten der EU nicht ersichtlich, ob die Regelungen und insbesondere die Führung einer Verdachtsliste zu Erfolgen bei der Verhinderung terroristischer Akte geführt habe.

Für 5 Teilnehmende (SKW, economiesuisse, scienceindustries, VSLF, sgv) ist mit der angestrebten Harmonisierung mit der EU-Regulierung kein Mehrwert ersichtlich. Harmonisierung werde insofern befürwortet, als dadurch Handelshemmnisse vermieden und ein Mehrwert geschaffen werden können. Harmonisierung als Selbstzweck werde jedoch abgelehnt (SKW, economiesuisse, scienceindustries, VSLF). Einerseits gebe das Gesetz vor, Schweizer Vorschriften mit EU-Regulierungen harmonisieren zu wollen, doch jedes EU-Mitglied habe eigene diesbezügliche Vorschriften, so dass die angestrebte Harmonisierung nicht zum Abbau von Handelshemmnissen führe (sgv). Aus den Materialien sei nicht ersichtlich, weswegen die Schweiz Gefahr laufe zu einer Insel und damit zu einem Erwerbsort für Terroristen zu werden, wenn sie die EU-Regulierung nicht übernehme (economiesuisse, scienceindustries, VSLF).

 Fehlender Mehrwert dieser Gesetzesvorlage

8 Teilnehmende (TI, ACSI, SKW, economiesuisse, scienceindustries, VSLF, CP, sgv) äussern explizit, dass sie - statt der Schaffung eines neuen Bundesgesetzes - eine entsprechende Anpassung der bestehenden Rechtsgrundlagen, so etwa des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR 941.41), des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG; SR 813.1) und der relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bevorzugen würden.

Ein Teilnehmer (sgv) ist der Ansicht, sämtliche neueren Entwicklungen auf der Ebene der Aufklärung und Gesetzgebung, bspw. die Revisionen des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) sowie des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; 780.1), würden ausgeblendet.

5 Teilnehmende (SKW, sgv, economiesuisse, scienceindustries, VSLF) argumentieren, präventive Massnahmen im Bereich nachrichtendienstlicher Aufklärung, ggf. verstärkte lokale Polizeiarbeit sowie Sensibilisierungsmassnahmen - welche bereits auf Grundlage der geltenden Normen möglich seien - würden den Massnahmenkatalog darstellen, mit dem Anschlägen in der Schweiz entgegengewirkt werden sollte.