Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

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AG, ZG, Privatim beantragen, der Hinderungsgrund in dieser Bestimmung solle klarer formuliert und in der auszuarbeitenden Botschaft präzisiert werden, wie die zuständige Behörde zu den genannten „Hinweisen“ komme. BL erachtet das Missbrauchspotential bei Personen, die wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind als ungleich höher, als bei Personen mit gutem Leumund. BL beantragt die Ergänzung von Bst. c und macht einen Formulierungsvorschlag. TI begrüsst, dass die Bedingungen klarer geregelt werden, erachtet es aber als sinnvoller, sich an jenen Bedingungen zu orientieren, die bereits im Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) vorgesehen sind.

5 Themen, die im Vorentwurf nicht geregelt sind

6 Teilnehmende (AR, BE, GR, UR, KKJPD, KKPKS) erachten es als wichtig, dass – in Anlehnung an die Verschärfungen auf Ebene der EU - in der Botschaft zu diesem Gesetz eine allfällige Anpassung oder Verschärfung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht gezogen wird, ansonsten die Schweiz als Zielort für allfällige Missbräuche erneut attraktiv werden könnte.

7 Teilnehmende (AG, LU, SO, ZH, chemsuisse, KomABC, VKCS) halten es für wünschenswert, dass zusätzliche Anforderungen im professionellen Bereich, insbesondere bei der Lagerung grösserer Mengen der relevanten Vorläuferstoffe festgelegt werden. Der vorliegende Gesetzestext stelle ein Regelwerk dar, welches gegen einzelne Täter, die ausserhalb einer grösseren Struktur (bspw. in einer Firma) agieren, wirksam ist. Hingegen sei es gegen Täter, welche innerhalb von Organisationen agieren (bspw. indem sie Zugang zu ungenügend gesicherten Firmen-Lager haben), weniger wirksam. Entsprechende Vorgaben könnten mittels Anpassung von bestehenden Rechtserlassen (vor allem im Landwirtschafts- und Chemikalienrecht) gemacht werden. Geeignete Massnahmen, mit dem Ziel der Erschwerung von Entwendung und in der Folge von missbräuchlicher Verwendung, seien noch zu definieren und sollten für die betroffenen Betriebe mit vertretbarem Aufwand realisierbar sein.

6 Umsetzung durch die Kantone

AG, LU, TG, ZH machen geltend, die Kapazitäten der kantonalen Vollzugsstellen der bestehenden stoffrechtlichen Gesetzgebung seien aufgrund der laufend wachsenden Aufgaben bereits ausgeschöpft. Die Entgegennahme von Vollzugsaufgaben aus einem neuen Rechtsgebiet, dessen Geltungsbereich sich mit Blick auf die Entwicklungen in der EU noch erweitern könnte, übersteige die Möglichkeiten oder würde sich negativ auf das Schutzniveau im bestehenden Recht auswirken. Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsstellen müsse sich daher auf den Austausch von vor Ort vorhandenen Informationen im Verdachtsfall beschränken. TG weist im Weiteren darauf hin, dass die Kantonspolizei Thurgau über kein ausgebildetes Fachpersonal im vorliegend zur Diskussion stehenden Bereich und auch über keine geeigneten Räumlichkeiten für die Lagerung solcher Stoffe bei allfälligen Sicherstellungen verfüge. AI geht davon aus, dass Kontrollen im eigenen Kanton selten sein werden und damit auch der Zeitaufwand bescheiden ausfallen wird. BE äussert gewisse Vorbehalte hinsichtlich der durch die Regulierung zu erwartenden administrativen (Mehr-)Belastung für Konsumentinnen und Konsumenten, Verkaufsstellen und Verwaltungseinheiten. BE geht davon aus, dass sowohl im strafrechtlichen Bereich, als auch bezüglich des Vollzugs von Kontrollen der Mehraufwand primär beim Bund, respektive bei fedpol, anfallen dürfte. FR hegt Zweifel zur Umsetzbarkeit dieser Vorlage und wirft die Frage auf, ob die Kapazität der Vollzugsbehörden ausreicht, um die Weitergabe von Vorläuferstoffen zu kontrollieren und zu sanktionieren (Art. 5 VE-VSG). Ebenso fraglich sei die Kapazität der Vollzugsbehörden, wenn es um die Kontrolle und Sanktionierung der Herstellung von explosionsfähigen Stoffen gehe (Art. 13 VE-VSG). Weiter erachtet es FR als wünschenswert, dass die Registrierung, die Erteilung der Erwerbsbewilligung und die Analyse der diversen Eingaben ebenso in enger Zusammenarbeit mit den spezialisierten kantonalen Stellen erfolgen sollen wie Kontrollen und Interventionen. GR beantragt, es seien Ausführungen bezüglich der Entschädigung der