Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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4.1.29 Art. 28 Erschleichen einer Erwerbsbewilligung
SKW, scienceindustries, VSLF formulieren einen Anpassungsvorschlag mit der Begründung, unvollständige Angaben beim Antrag einer Erwerbsbewilligung müssten dazu führen, dass keine Bewilligung ausgestellt werde.
4.1.30 Art. 30 Falsche Kennzeichnung
Absatz 1
pharmaSuisse führt aus, das Strafmass für die Falschkennzeichnung sei unverhältnismässig hoch angesetzt (vgl. Bemerkungen zu Art. 26 Abs. 1 und 2 VE-VSG).
Absatz 2
pharmaSuisse hält fest, bei fahrlässiger Falschkennzeichnung genüge eine Verwarnung; eine Busse sei erst bei mehrmaliger fahrlässiger Begehung des Deliktes auszusprechen.
4.1.31 Art. 31 Verfolgung und Beurteilung durch fedpol
Absatz 1
ZH erachtet es als zweckmässig, diese Bestimmung mit einem eigenen Absatz zu ergänzen, der die Strafmündigkeit und die Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen Jugendliche in diesem Bereich regelt. Es wird ein Formulierungsvorschlag gemacht. TI verweist in Bezug auf diese Bestimmung und auf Art. 23 Abs. 3 VE-VSG auf die grossen Auswirkungen, die der neue Rechtsrahmen auf die Kantone habe. Die von den kantonalen Diensten durchgeführten Kontrollen und die der Kantonspolizei übertragenen Ermittlungstätigkeiten seien angemessen zu würdigen und finanziell zu unterstützen.
Aus Sicht des SKW, scienceindustries und VSLF bedarf es bei dieser Bestimmung einer Klärung betreffend der Verantwortlichkeit (vgl. auch Art. 10 VE-VSG).
Absatz 2
ZH macht einen Formulierungsvorschlag für einen ergänzenden Satz. Weiter wird darauf verwiesen, soweit die kantonalen Behörden der Jugendrechtspflege gemäss dem vorliegenden Vorschlag als zuständig erklärt würden, sei darauf zu achten, dass sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwenigen Zugriffsrechte auf das Informationssystem verfügen (vgl. Art. 20 Bst. c VE VSG).
4.1.32 Art. 32 Verfolgung und Beurteilung durch die Eidgenössische Zollverwaltung
ZH führt aus, es seien (analog den Bemerkungen zu Art. 31 VE VSG) Ergänzungen vorzunehmen, welche die Zuständigkeit der kantonalen Behörden bei gegen Jugendlichen geführten Verfahren begründen.
4.1.33 Art. 33 Übergangsbestimmungen
SO betont die Bedeutung von Übergangsbestimmungen für die Praxis: Ein vor Inkrafttreten getätigter Erwerb eines Vorläuferstoffes führe zu dessen rechtmässigem Besitz. Nichtsdestotrotz werde fedpol zu Recht die Möglichkeit eingeräumt, den Vorläuferstoff bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.