Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

statt „Vorläuferstoffe“ den Begriff „Ausgangstoffe“ zu verwenden. Es seien die Begriffsdefinitionen „Vorläuferstoffe“ und „explosionsfähige Stoffe“ sowie die folgenden Bestimmungen, die diese Begriffe verwenden, bezüglich ihres Geltungsbereichs zu überprüfen. Soweit möglich seien die Definition und Verwendung der Begriffe an jene der Chemikaliengesetzgebung anzugleichen. AG, LU, TG, VKCS, chemsuisse regen weiter an, zusätzlich solle auch der Begriff „verdächtige Vorkommnisse“ definiert werden, so wie dies in der EU-Verordnung Nr. 98/2013 der Fall sei. Die Formulierung könne sinngemäss den schweizerischen Gegebenheiten angepasst werden. Für AG, SO, VKCS, chemsuisse ist unklar, wie weit die Regelungen des VSG nur auf „reine“ Stoffe oder auch auf diese Stoffe enthaltenden Zubereitungen anwendbar sein sollen. KomABC empfiehlt statt des Wortes „Vorläuferstoffe“ ein anderes Wort (Synonym) zu verwenden.

SDV, pharmaSuisse gehen davon aus, dass unter „professionellem Verwenden“ auch Einkaufen, Verkaufen, Handel in professionellem Rahmen (Detailhandel bzw. Erwerbszweck) gemeint sei und somit Drogerien und Apotheken für den Handel keine Erwerbsbewilligung benötigen. pharmaSuisse sieht eine Schwierigkeit in der Unterscheidung von professionellen und privaten Verwenderinnen und Verwendern. Es sei schwierig eine Abgrenzung zu treffen, wenn ein professioneller Verwender einen Stoff mit einem nicht zum Beruf gehörenden Verwendungszweck kaufe, also als privater Verwender. Beantragt wird eine Konkretisierung der unter Bst. a genannten Zwecke, da unklar sei, was alles darunter falle. Zu erwähnen sei auch, dass es sich beim Ausbildungszweck um die berufliche Ausbildung handelt. TI, ACSI führen aus, um Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu vermeiden, sei die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Anwendern zu präzisieren. SKV, scienceindustries, VSLF machen Umformulierungsvorschläge für die Bst. a bis d in Anlehnung an die Definitionen in der Chemikalien- und Sprengstoffgesetzgebung. Es wird darauf hingewiesen, im Weiteren könne auf eine Definition des Begriffs Explosion verzichtet werden, da in den UN-Regelwerken TDG und GHS etablierte Kriterien existieren und zudem ungenaue Formulierungen in diesem Zusammenhang nicht umsetzbar seien.

4.1.4 Art. 3 Zugangsbeschränkungen

SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Anpassung der Absätze 1 und 3 und unterbreiten Formulierungsvorschläge. Es sei nicht klar, auf welches internationale Recht sich der Bundesrat beziehe. Innerhalb der EU werde die EU-Verordnung unterschiedlich umgesetzt. Im Weiteren sei die Gefährlichkeit des Vorläuferstoffes nicht relevant für die Beurteilung und die Kriterien für eine Beurteilung des Missbrauchsrisikos nicht transparent. Die Festlegung der Liste müsse auf technisch nachvollziehbaren Kriterien beruhen.

Absatz 1

SO erachtet die Ermächtigung des Bundesrates zur Erstellung der Liste von Vorläuferstoffen als sachgerecht, damit eine allenfalls nötige Erweiterung rasch vorgenommen werden kann. Zur Vermeidung unerwünschter Käufe in der Schweiz sei eine Harmonisierung mit der EU-Verordnung anzustreben.

GE, IG DHS und BHB erachten es als sinnvoll, dass die Liste der relevanten Stoffe und Konzentrationsgrade an jene der EU angepasst wird. Die Liste sei als Anhang zum Gesetz aufzuführen. GE spricht sich zudem dafür aus, dass auch die in Anhang 2 der EU-Verordnung aufgeführten Substanzen (darunter Aceton und Schwefelsäure, die bei den Attentaten vom 13.11.2015 in Paris und vom 22.03.2016 in Brüssel verwendet worden seien) in der Liste ergänzt werden. IG DHS regt im Zusammenhang mit dieser Bestimmung weiter an, die Auslobung der Klassifizierung solle direkt durch den Hersteller erfolgen, um die Handhabung im Handel einfach zu gestalten.

Absatz 2 und 3

LU erachtet es für angebracht, die Bestimmungen betreffend Abgabe an Private erst ab einer relevanten Mengenschwelle (z. Bsp. 2 kg) anzuwenden. SO erachtet die zu berücksichtigen Kriterien bei der Festlegung der Zugangsstufen als sachgerecht und das abgestufte Zugangssystem als verhältnismässig. GR beantragt zu Abs. 2, es sei zu prüfen, ob die Erwerbsbewilligungs- und Registrierungspflicht nicht nur konzentrationsabhängig, sondern auch mengenabhängig geregelt