Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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4.1.21 Art. 20 Abrufverfahren
Aus Sicht von AG sollten die Abrufberechtigungen gemäss dieser Bestimmung eingeschränkt werden, in dem Sinne, dass die im Informationssystem gespeicherten Daten nur denjenigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt werden, die terroristische Aktivitäten oder den mutmasslichen rechtswidrigen Gebrauch von Vorläuferstoffen für Explosivstoffe untersuchen. GE spricht sich dafür aus, dass ein Datenabgleich möglich sein sollte, so dass den kantonalen Polizeibehörden beispielsweise die Lokalisierung der kantonalen Verkaufsstellen und der Domizile der Käufer möglich sein solle. VD regt an, auf Verordnungsebene die Zugriffsberechtigungen auf das Informationssystem zu regeln, da gewisse Behörden nicht eines Zugriffes auf sämtliche Daten bedürften.
4.1.22 Art. 21 Verwendung der AHV-Versichertennummer
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AG, FR, SH, Privatim verweisen auf ein Gutachten der ETH Zürich und das „Postulat RK-N (17.3968): Sicherheitskonzept für Personenidentifikationen“ vom 20. Oktober 2017. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2017 die Annahme des Postulats beantragt. Zudem wurde das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vom Bundesrat im Februar 2017 beauftragt, einen Vorschlag zur Änderung der AHV-Gesetzgebung vorzulegen. Solange diese Prozesse noch nicht abgeschlossen seien, sei auf die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs zu verzichten. Es stelle sich auch die Frage, ob nicht andere Möglichkeiten genügen würden. FR und Privatim beantragen die Streichung dieser Bestimmung. sbv steht der Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb des Sozial- und Gesundheitswesens kritisch gegenüber und verlangt einen konsequenten Datenschutz.
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Streichung dieser Bestimmung mit der Begründung, die AHV-Nummer werde bei der Registrierung des Kaufs gemäss Art. 11 VE-VSG nicht erfasst.
4.1.23 Art. 22 Ausführungsbestimmungen zum Informationssystem
GE und VD halten fest, im Gesetzesentwurf sei die Aufbewahrungsfrist zu regeln. GE erachtet eine Zeitdauer von über zehn Jahren als angemessen.
4.1.24 Art. 23 Vollzug durch fedpol
SDV erachtet es als sehr wichtig, dass die zusätzlichen stichprobeweise durchgeführten Kontrollen durch fedpol mit den Kontrolltätigkeiten aus dem Chemikalien-, Heilmittel und Lebensmittelbereich koordiniert werden, um einen unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden. Zudem werde begrüsst, dass stichprobeweise Kontrollen bei Drogerien, welche zu keinen Beanstandungen führen, von der Gebührenpflicht ausgenommen würden. SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Ergänzung eines Absatzes 4, worin die Durchführung von Sensibilisierungsmassnahmen aufgenommen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VE-VSG). Damit würden die Aufgaben von fedpol vollumfänglich beschrieben.
Absatz 1
ZG beantragt, der personelle Aufwand, der den Kantonen durch den Vollzug des VSG erwachse, sei ihnen durch den Bund vollumfänglich abzugelten.
Absatz 2
pharmaSuisse begrüsst grundsätzlich, dass fedpol Massnahmen zum Schutz Dritter anordnen kann. Es stelle sich aber die Frage, wie diese ausgestaltet sein kann bzw. wie weit die Befugnisse von fedpol gehen und ob diese Massnahmen gegenüber der Abgabestelle verhältnismässig sind.
2 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/publikationen/berichte/ber-risikofolgenabschaetzung-ahvnummer-e.pdf