Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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4.1.2 Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
GE erachtet eine Ausnahmebestimmung analog zu Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) als sinnvoll. Demnach wären die Polizei- und Zollbehörden, die Armee sowie der Nachrichtendienst des Bundes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen eine Umformulierung der vorliegenden Bestimmung und machen einen Anpassungsvorschlag. Mit der vorgeschlagenen Formulierung werde der Zweck des Gesetzes klarer.
Absatz 2
AG, LU, NW, SG, SH, SO, TG, VD, ZH, VKCS, chemsuisse kritisieren, die im Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen würden sich auf den Umgang mit den betroffenen Stoffen und Zubereitungen im privaten Bereich beschränken, womit sich im Ergebnis die maximale Wirkung der Gesetzgebung deutlich relativiere und lediglich ein Bruchteil der vorhandenen explosionsfähigen Stoffe in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Im Wortlaut dieser Bestimmung werde nicht klar formuliert, dass auch verdächtige Vorkommnisse bei der Abgabe an gewerbliche Verwenderinnen gemeldet werden können. Zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Regulierungsvorhabens sei es aber erforderlich, dass die Anforderungen bei der Handhabung auch im professionellen Bereich, insbesondere bei der Lagerung grösserer Mengen der relevanten Vorläuferstoffe, überprüft und festgelegt würden. AG, TG, VKCS, chemsuisse beantragen diesen Absatz neu in zwei Absätze 2 und 3 zu unterteilen und machen einen Formulierungsvorschlag für Absatz 3. LU, chemsuisse führen aus, geeignete Massnahmen, mit dem Ziel der Erschwerung von Entwendung und in der Folge missbräuchlicher Verwendung, seien noch zu definieren. Im Weiteren sei es angebracht, die Abschnitte 3 und 5 erst ab einer relevanten Mengenschwelle (z. Bsp. 2 kg) anzuwenden. Das wichtige Instrument der Verdachtsmeldung soll unabhängig davon auch unter dieser Mengenschwelle greifen. SO beantragt betreffend Satz 1, den professionellen Verwenderinnen und Verwendern sei zumindest in Ausnahmefällen eine Meldepflicht aufzuerlegen, damit die zuständigen Behörden unverzüglich von Verlust und Diebstahl (grösserer Mengen) eines Vorläuferstoffes Kenntnis erlangen und in der Lage sind, sind erforderlichen Massnahmen anzuordnen. Das vorgesehene Melderecht genüge diesbezüglich nicht. Im Weiteren wird ein zumutbarer Minimalstandard zur sicheren Lagerung von Vorläuferstoffen durch professionelle Verwenderinnen und Verwender beantragt. Die professionellen Verwenderinnen und Verwender seien in einem abgeänderten Absatz 2 als Adressat der Minimalpflichten zu nennen. Betreffend Satz 2 wird um eine Formulierung ersucht, die den Gedanken der Erläuterungen zum Ausdruck bringt, wonach Massnahmen zur Stärkung der allgemeinen Sensibilisierung auch für professionelle Verwenderinnen und Verwender gelte.
pharmaSuisse beantragt die Ergänzung dieser Bestimmung durch einen neuen Absatz 3 und macht einen Formulierungsvorschlag. Weiter spricht sich pharmaSuisse für eine klare Abgrenzung der Vorläuferstoffe für explosionsfähigen Stoffe von den Arzneimitteln aus und beantragt, dass Heilmittel vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden.
KomABC hält fest, das vorgesehene Regelwerk sei gegen einzelne Täter, die ausserhalb einer grösseren Struktur (z.B. Firma) agieren, wirksam. Hingegen sei es gegen Täter, die innerhalb von Organisationen agierten (z.B. indem sie Zugang zu ungenügend gesicherten Firmen-Lager hätten), weniger wirksam. Die Kommission empfehle in diesem Zusammenhang eine Überprüfung hinsichtlich Entwendung von Stoffen aus Lagern.
4.1.3 Art. 2 Begriffe
GR, pharmaSuisse beantragen, entweder sei im Gesetz zu konkretisieren, dass nur bestimmte explosionsfähige Stoffe gemeint sind oder statt „explosionsfähige Stoffe“ sei die Bezeichnung „sprengstoffgeeignete Stoffe“ oder wie in der EU-Verordnung mit „Explosivstoffe“ zu umschreiben. AG, LU, SO, TG, ZH, VKCS, chemsuisse beantragen, analog zum EU-Recht bzw. zur Chemikaliengesetzgebung, im Zusammenhang mit den Regelungen über explosionsfähige Stoffe