Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

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nung nicht überprüfen. Die Kennzeichnungspflicht müsse auf die Herstellenden der Produkte abzielen. Diese könnten verlässlich entscheiden, welche Produkte von der Bewilligungspflicht, der Registrierungspflicht oder dem Melderecht betroffen sind und dementsprechend gekennzeichnet werden müssen. Diese Informationen seien von den Herstellenden an die Händler und Händlerinnen aktiv zu übermitteln, beispielsweise durch die Aufnahme in das Sicherheitsdatenblatt.

4.1.14 Art. 13 Herstellung und Besitz von explosionsfähigen Stoffen

SO merkt an, unter Berücksichtigung potentieller Eigen- und Fremdgefährdung seien die beiden Verbote dieser Bestimmung auch in unserer liberalen Gesellschaft gerechtfertigt. FR hält es für fraglich, ob die Kapazität der Vollzugsbehörden ausreicht, die Herstellung von explosionsfähigen Stoffen hinreichend zu kontrollieren und sanktionieren. TG empfiehlt die Anpassung von Absatz 1 dieser Bestimmung und macht einen Formulierungsvorschlag. Da in dieser Bestimmung nur von explosionsfähigen Stoffen die Rede sei, könne es zu Widersprüchen mit dem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (vgl. Art. 9 Abs. 1 SprstG; SR 941.41) kommen, da konform hergestellte Sprengmittel naturgemäss ebenfalls explosionsfähig sind.

SKW, scienceindustries, VSLF beurteilen die Überprüfung des Verwendungszwecks als schwierig, wenn die Stoffe für eine professionelle Verwendung registriert wurden.

4.1.15 Art. 14 Verdachtsmeldung

Absatz 1

AG beantragt, der Vorentwurf sei dahingehend zu ergänzen, dass die verdächtige Person über die Aufnahme des Verdachts im Informationssystem zu informieren sei (Art. 14 Abs. 3 DSG).

Auch sei zu fordern, dass die Daten nach klaren Kriterien bearbeitet und nach angemessener Zeit wieder gelöscht würden, wenn sich der Verdacht nicht erhärte. BL, GE, TI sprechen sich für eine systematische Meldepflicht aus. Beantragt wird, die Kann-Formulierung in Abs. 1 durch eine Muss-Formulierung zu ersetzen. GE regt im Weiteren eine Meldepflicht für Verkäufer an für den Fall, dass private Verwender und Verwenderinnen eine in Anhang 2 der EU-Verordnung aufgeführte Substanz erwerben wollen. SO erachtet die Bestimmung zur Zweckerreichung als ungenügend, falls es sich um Diebstahl oder Verlust grosser Mengen handelt, wie sie typischerweise bei professionellen Verwenderinnen nun Verwendern vorhanden seien. Die Besitzer seien zur Meldung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) zu verpflichten, wenn aus den Beständen professioneller Verwenderinnen und Verwendern eine relevante Menge oder wiederholt Kleinstmengen abhandenkommen. Auch für GR ist unklar, ob eine Verdachtsmeldung bzw. eine Anzeige automatisch einen Tatbestand von Art. 6 Abs. 4 Bst. b oder d VE-VSG auslöst und ob zur Abklärung dieser Verdachtsmeldung nur die vorgesehenen Massnahmen gemäss Art. 15 VE-VSG ergriffen werden können oder fallbezogen eine unbestimmte Anzahl von Personen befragt werden dürfe. VD vertritt die Ansicht, eine zusätzliche Datenbearbeitung gemäss Art. 15 VE-VSG solle einzig erfolgen, wenn genügend Indizien bestehen, dass eine Verdachtsperson Sprengstoff zu einem illegalen Zweck verwenden will. In diesem Sinne sei es etwa unverhältnismässig, wenn bei jeder Verdachtsmeldung eine automatische Überprüfung aller Datenbanken vorgenommen werde.

ACSI äussert, in dieser Bestimmung müsste – gerade wenn es um Diebstahl gehe – anstelle einer fakultativen, eine systematische Meldepflicht eingeführt werden. Privatim fordert, es sei in der auszuarbeitenden Botschaft sowohl zu präzisieren, wem das Melderecht zusteht, als auch dass keine Meldepflicht besteht. IG DHS begrüsst eine unbürokratische Handhabung des Melderechts. Indem Meldungen jederzeit getätigt werden könnten und es den Unternehmen überlassen sei, wie sie diese organisieren, könnten unternehmensinterne Prozesse und Strukturen berücksichtigt werden, was im Ergebnis den Meldeprozess vereinfache. BHB begrüsst, dass keine Meldepflicht, sondern eine Meldemöglichkeit vorgesehen ist. BHB hält im Weiteren fest, vielen Händlern sei nicht klar, ob sie Produkte im Sortiment führen, die eine Registrierungspflicht oder ein Melderecht nach sich ziehen. Die Information müsse daher aktiv von den Herstellenden übermittelt werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass im Handel erhebliche Unsicherheiten bestehen