Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten

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- 4 Organisationen: KKPKS, KKJPD, SSV, IG DHS

Grundsätzliche Zustimmung mit Äusserung von Vorbehalten und Anpassungswünschen (vgl. Ziff. 3.2, die Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen unter Ziff. 4 sowie Ziff. 5 und 6):

- 16 Kantone: AG, BE, BL, FR, GE, GR, LU, OW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH

- 1 Partei: CVP

Die CVP verweist auf die bereits bestehende Regelung auf EU-Ebene und erachtet es als sinnvoll, auch in der Schweiz entsprechende Massnahmen einzuleiten. Sie legt aber Wert darauf, dass das Gleichgewicht zwischen den vorgesehenen Einschränkungen, dem damit verbundenen Aufwand sowie dem Sicherheitsgewinn gewahrt bleibe.

- 9 Organisationen/Institutionen und weitere betroffene Kreise: SDV, pharmaSuisse, SRF,

VKCS, chemsuisse, KomABC, Privatim, sbv, BHB

Ablehnung: (vgl. Ziff. 3.2 sowie Ziff. 6)

- 3 Kantone: NW, SZ, TI

NW erachtet den Aufwand für den Vollzug als sehr hoch, schwierig umsetzbar und nicht kontrollierbar. Effizienterweise müssten in dieser Gesetzesvorlage auch die professionellen Anwenderinnen und Anwender eingeschlossen sein. Schliesslich seien die Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten schwierig abzuschätzen. Auch SZ äussert sich kritisch zur Beschränkung des Geltungsbereichs auf private Verwenderinnen und Verwender und sieht einen enormen zusätzlichen Aufwand für das Vertriebspersonal durch die zu führende Liste von Vorläuferstoffen gemäss Art. 3 VE-VSG. Zudem schliesse eine Erwerbsbewilligung gemäss Art. 6 VE-VSG Missbrauch in der Praxis nicht aus und die vorgeschlagenen Strafbestimmungen würden im Terrorismusbereich nicht abschreckend wirken. Auch seien Fragen im Bereich des Datenschutzes noch ungeklärt. Ein enormer bürokratischer Aufwand für die Anwendung und Umsetzung des Gesetzes, sowie neue bürokratische Regeln - im Rahmen der Beteiligung der Schweiz am Sachverständigenausschuss für Ausgangsstoffe der EU - kämen erschwerend hinzu. TI vertritt die Ansicht, das angestrebte Ziel liesse sich auch ohne ein neues Gesetz erreichen, indem die bestehende Chemikaliengesetzgebung um die einschlägigen Bestimmungen ergänzt und punktuell abgeändert würde. Es wird zudem ausgeführt, ohne klare Regelung, die eindeutig zwischen privaten und beruflichen Anwenderinnen und Anwendern unterscheide und diese definiere, sei bei der Anwendung dieses Gesetzes mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Im Weiteren seien die im VE-VSG vorgesehenen Grenzwerte mit jenen der Chemikaliengesetzgebung in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Liste einschlägiger Stoffe sei es wünschenswert, in einigen Fällen Klassen chemischer Erzeugnisse anstatt spezifische Verbindungen zu begrenzen. Die im VE-VSG vorgesehenen Beschränkungen würden sich schliesslich vergleichsweise einfach umgehen lassen.

- 1 Partei: SVP

Die SVP lehnt den vorliegenden Entwurf klar ab. Zwar werde der Zweck des neuen Bundesgesetzes nicht bestritten. Der vorliegende Entwurf sei jedoch klar nicht geeignet, dieses Ziel in der Praxis zu erreichen. Was bleibe, seien Mehrkosten, hoher administrativer Aufwand und Probleme beim Datenschutz, ohne auch nur ansatzweise einen sicherheitspolitischen Mehrwert zu erreichen.

- 7 Organisationen : ACSI, SKW, sgv, economiesuisse, scienceindustries, VSLF, CP