Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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allfällige Durchführung stichprobenweiser Kontrollen durch die kantonalen Vollzugsbehörden im Auftrag von fedpol ohne entsprechende Abgeltung durch den Bund als nicht möglich.
4.1.26 Art. 25 Gebühren
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Streichung der Gebühren mit der Begründung eine Gebührenerhebung sei inadäquat. Bei den in Betracht gezogenen Produkten handle es sich um tiefpreisige Produkte. Dementsprechend werde der Preis für die Produkte durch Gebühren massiv erhöht. Zudem stelle sich die Kosten-Nutzen-Frage in Bezug auf die Administration der Gebühren und der Höhe derselben.
SDV erachtet es als sehr wichtig, dass die zusätzlichen stichprobeweise durchgeführten Kontrollen durch fedpol mit den Kontrolltätigkeiten aus dem Chemikalien-, Heilmittel und Lebensmittelbereich koordiniert werden, um einen unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden. SDV, pharmaSuisse begrüssen, dass stichprobeweise Kontrollen durch fedpol bei Drogerien und Apotheken, welche zu keinen Beanstandungen führen, von der Gebührenpflicht befreit sind.
4.1.27 Art. 26 Widerhandlungen bei der Abgabe
SO befürwortet die Strafbestimmungen gemäss Art. 26 ff. VE-VSG.
pharmaSuisse sieht eine Schwierigkeit in der Unterscheidung von professionellen und privaten Verwenderinnen und Verwendern. Es sei schwierig eine Abgrenzung zu treffen, wenn ein professioneller Verwender einen Stoff mit einem nicht zum Beruf gehörenden Verwendungszweck kaufe, also als privater Verwender. Eine Auflistung professioneller Verwender werde nicht als sinnvoll erachtet, aber bei der Falschabgabe solle in solchen Fällen das Strafmass und die Massnahmen verhältnismässig ausfallen. Dies bedinge eine Reduktion der Strafe im Vorentwurf.
Absatz 1
pharmaSuisse beantragt, lediglich das Übertretungsstrafrecht anzuwenden. Unter dem Blickwinkel general- sowie spezialpräventiver Aspekte sei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nicht verhältnismässig. BHB fordert, es müsse sichergestellt werden, dass die Kennzeichnung durch den Hersteller erfolge und die Daten von diesem aktiv an die Händler übermittelt werden, beispielsweise durch die Aufnahme in das Sicherheitsdatenblatt. Dies um die Verkäufer zu befähigen, registrierungspflichtige Produkte überhaupt identifizieren zu können.
Absatz 2
pharmaSuisse beantragt analog zu Absatz 1 auch hier ein milderes Strafmass. Eine Verwarnung sollte bei einer einmaligen Handlung genügen und erst bei mehrfacher fahrlässiger oder mehrmaliger Begehung der Tat mit einer Busse bestraft werden.
Absatz 3
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen eine Anpassung dieser Bestimmung und machen einen Formulierungsvorschlag. Aus Sicht pharmaSuisse sollte die Bestimmung nicht nur für private Verwender/innen gelten, sondern auch für die Abgabestellen.
4.1.28 Art. 27 Unerlaubter Besitz und unerlaubte Ein- und Ausfuhr
SKW, scienceindustries, VSLF fordern die Klärung folgender Fragen: Wie verhält es sich mit Vorläuferstoffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz von privaten Verwenderinnen und Verwendern waren? Wie soll eine private Verwenderin bzw. ein privater Verwender den Absatz 2 diese Bestimmung kennen, wenn er/sie den Stoff in einem Land ohne entsprechende Gesetzgebung oder einem Land mit anderen gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien gekauft hat? pharmaSuisse verlangt eine Präzisierung, wonach im Entwurfstext das Wort „wer“ durch „Private“ oder private Verwender/innen“ zu ersetzen sei.