Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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werden können. GE führt aus, es sei von äusserster Wichtigkeit, die Lagerung der Substanzen für Verwaltungszwecke und den Zyklus - angefangen vom Erwerb über die Lagerung und Nutzung bis hin zur Vernichtung - zu regeln. Dies würde etwa einen Widerruf der Bewilligung erlauben, gleichsam ein Verbot des Besitzes bewirken und zur Vernichtung der Substanzen verpflichten. GE empfiehlt im Weiteren eine zusätzliche Bestimmung, die definiert, wie mit Substanzen zu verfahren ist, deren Verfallsdatum abgelaufen ist (Einziehung und Vernichtung) und eine generellere Bestimmung betreffend Einziehung und Beschlagnahme analog zu Art. 31 WG.
SDV begrüsst, dass zum heutigen Zeitpunkt auf ein vollständiges Verbot zum Bezug gewisser Vorläuferstoffe verzichtet werde. Mit der in den Erläuterungen zum VE-VSG aufgeführten Liste von registrierungs- und meldepflichtigen Vorläuferstoffen würden die Drogerien kompetent und mit hoher Beratungssicherheit umgehen können. Beantragt wird jedoch, dass für Vorläuferstoffe nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b nebst der Konzentrationsstufe auch eine Mengenstufe (100g bei den Salzen und 100ml bei den flüssigen Substanzen) für den registrierungspflichtigen Zugang eingeführt wird. Dies weil der administrative Aufwand beim Kauf von solch kleinen Mengen von Vorläuferstoffen als unverhältnismässig erachtet wird. Auch pharmaSuisse befürwortet eine Mengenstufe. Beim Verkauf von kleinen Mengen (unter 100 Gramm) sei die Registrierungs- und Erwerbsbewilligungspflicht nicht verhältnismässig. Es sei stossend, dass ein paar Gramm Natriumchlorat nur mit einer Erwerbsbewilligung verkauft werden könnten, jedoch Benzin, welches hoch entzündlich sei, literweise an der Tankstelle bezogen werden dürfe. Weiter spricht sich pharmaSuisse für eine klare Abgrenzung der Vorläuferstoffe für explosionsfähigen Stoffe von den Arzneimitteln aus und beantragt, dass Heilmittel vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Auch chemsuisse erachtet es für angebracht, die Bestimmungen betreffend Abgabe an Private erst ab einer relevanten Mengenschwelle (z. Bsp. 2 kg) anzuwenden. SRF begrüsst, dass die vorgeschlagenen Konzentrationswerte jenen der EU entsprechen und auf die Errichtung neuer technischer Handelshemmnisse verzichtet werden soll.
4.1.5 Art. 4 Besitz von Vorläuferstoffen
TI äussert zu dieser Bestimmung - in Verbindung mit den Art. 5, 6 und 11 - es sei unklar, wie es sich verhalte, wenn das Produkt von im selben Haushalt wohnhaften Personen gemeinsam genutzt werde. Wo es sich um Produkte des täglichen Gebrauches handle, würden die genannten Beschränkungen als übertrieben und kaum praktikabel erachtet.
Für SKW, scienceindustries, VSLF bedürfen verschiedene Fragen einer Klärung: Wie verhalte es sich, wenn beim Verkauf der Erwerb nicht registriert wurde respektive eine Einfuhr aus einem Land gemacht wurde, die keine entsprechende Gesetzgebung hat? Wer trage die Verantwortung? Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass private Verwenderinnen und Verwender die Gesetzgebung kennen.
4.1.6 Art. 5 Weitergabe von Vorläuferstoffen
FR hegt Zweifel, ob die Kapazität der Vollzugsbehörden ausreicht, um die Weitergabe von Vorläuferstoffen zu kontrollieren und zu sanktionieren.
Für SKW, scienceindustries, VSLF ist klärungsbedürftig, wie ein Einkauf für Familienmitglieder, Nachbarn usw. beurteilt werde. Zudem stelle sich die Frage, wie und durch wen Art. 3 Abs. 2 Bst. b VE-VSB kontrolliert werden solle.
4.1.7 Art. 6 Erteilung der Erwerbsbewilligung
Absatz 1
SO stimmt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zur Erteilung der Erwerbsbewilligung zu. Überzeugend seien auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung wie auch die Hinderungsgründe.