Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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4.1.8 Art. 7 Entzug der Erwerbsbewilligung
SO merkt an, neben den Möglichkeiten, erteilte Bewilligungen nötigenfalls zu entziehen und rechtmässig erworbene Vorläuferstoffe einzuziehen, setze ein wirksamer Vollzug des VSG entsprechende Prüfungsbefugnisse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) voraus. SO erwartet entsprechende Vorschläge.
4.1.9 Art. 8 Einfuhr von Vorläuferstoffen
SO verweist auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) und erachtet geeignete Informationsmassnahmen als nötig.
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Klärung der Frage, wie die praktische Umsetzung von Abs. 1 Bst. a aussehen und wo die Registrierung durchgeführt werden soll.
4.1.10 Art. 9 Ausfuhr von Vorläuferstoffen
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Klärung der Frage, wie das Verfahren ausgestaltet sein soll für den Fall, dass der Ausfuhrentscheid nach dem Kauf gefällt wird.
4.1.11 Art. 10 Vorläufige Sicherstellung von Vorläuferstoffen
SKW, scienceindustries, VSLF beantragen die Klärung der Frage, in welchen Fällen die Eidgenössische Zollverwaltung für die Verfolgung der Widerhandlung zuständig sei und in welchen das Bundesamt für Polizei (fedpol). Es bedürfe bei dieser Bestimmung einer Klärung betreffend der Verantwortlichkeit (vgl. auch Art. 31 VSG).
4.1.12 Art. 11 Abgabe an private Verwenderinnen
SO verweist darauf, dass das geltende Chemikaliengesetz den Fachgeschäften bereits Restriktionen, Kontrollaufgaben und Dokumentationspflichten auferlege, weshalb sich die im VSG vorgesehenen Präventionsmassnahmen im Detailhandel gut umsetzen liessen. SH erachtet das Registrierungs- und Bewilligungssystem gemäss dieser Bestimmung als sehr aufwändig. Wie der Mehraufwand für ein so umfassendes Registrierungs- und Bewilligungsverfahren im Detailhandel gedeckt würde, werde nicht beantwortet.
Absatz 1
BL und GE beantragen, es sei zu prüfen, ob die Abgabe von Vorläuferstoffen an ausländische Personen auf solche zu beschränken sei, die über eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) verfügen und es sei der Begriff „Ausländerausweis“ durch „Niederlassungsbewilligung“ zu ersetzten. Die Hürden der Verkaufsbeschränkungen sollten im öffentlichen Sicherheitsinteresse angemessen erhöht werden. SH kritisiert, mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Erwerb und Umgang mit Vorläuferstoffen im privaten Bereich relativiere sich die maximale Wirkung der neuen Gesetzgebung deutlich (vgl. auch Bemerkungen unter Art. 1 VE-VSG zum Geltungsbereich).
Aus Sicht von pharmaSuisse verletzt das Erfordernis, dass eine Abgabe von registrierungspflichtigen Stoffen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c nur an Personen mit Schweizer Pass, Schweiz Identitätskarte oder Schweizer Ausländerausweis erfolgen dürfe, das verfassungsmässige Diskriminierungsrecht.
Absatz 2
VD erachtet den entstehenden zusätzlichen Arbeitsaufwand für Angestellte von Apotheken und Drogerien als unverhältnismässig.