Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 25 Seiten
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4.1.17 Art. 16 Austausch von Informationen
Absatz 1
VD beantragt eine Definition des Begriffs „Partnerbehörden“ und eine Auflistung der Stellen, mit denen Daten ausgetauscht werden können. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sei den Gesuchstellenden mitzuteilen, dass ihre Daten möglicherweise anderen Behörden weitergeleitet werden. Die Behörde, die Daten weitergebe, müsse zudem die Richtigkeit der Daten sicherstellen, die aufbewahrt werden. Für AG, Privatim ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung es sich bei den Kantonschemikern ebenfalls um Partnerbehörden gemäss Abs. 1 handelt.
SKW, scienceindustries, VSLF beurteilen den Austausch besonders schützenswerter Personendaten mit in- und ausländischen Partnerbehörden kritisch.
Absatz 2
SKW, scienceindustries, VSLF wünschen eine Umformulierung und unterbreiten einen Anpassungsvorschlag.
4.1.18 Art. 17 Informationssystem
TI weist darauf hin, dass es vorteilhaft wäre, wenn auch bestehende Datenbanken genutzt oder die einschlägigen Datenbanken miteinander vernetzt werden könnten. Kontrollen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwaltung von Bewilligungen würden sich so schneller abwickeln lassen.
4.1.19 Art. 18 Inhalte des Informationssystems
TI weist darauf hin, dass es vorteilhaft wäre, wenn auch bestehende Datenbanken genutzt oder die einschlägigen Datenbanken miteinander vernetzt werden könnten. Kontrollen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwaltung von Bewilligungen würden sich so schneller abwickeln lassen.
pharmaSuisse begrüsst, dass fedpol die Daten bezüglich der Verwendung der Vorläuferstoffe aus den Fachinformationen bezieht und diese in ihr Informationssystem einfliessen lässt. Beantragt wird, dass auch die Kantonsapotheker/innen von fedpol miteinbezogen werden.
Bst. c
AG beantragt, der Vorentwurf sei dahingehend zu ergänzen, dass die verdächtige Person über die Aufnahme des Verdachts im Informationssystem zu informieren sei (Art. 14 Abs. 3 DSG).
Bst. f
AG, SH, ZG, Privatim beantragen, es sei im erläuternden Bericht zu präzisieren, was genau im Informationssystem unter der Umschreibung „Urteile und andere Informationen über Ereignisse im Zusammenhang mit Chemikalien und explosionsartigen Stoffen“ in die Datenbank aufgenommen wird und woher das Bundesamt für Polizei (fedpol) diese Informationen erhält.
Bst. g
ZG beantragt, im erläuternden Bericht sei im zweiten Absatz zu Art. 18 (hinsichtlich der „Verwaltungsverfahren“) auf Bst. g und nicht auf Bst. f Bezug zu nehmen.
4.1.20 Art. 19 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Absatz 2
SKW, scienceindustries, VSLF merken an, es sei aus den Ausführungen nicht ersichtlich, gegenüber wem fedpol Auskünfte erteilt.