Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten
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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR
3.3.5 Art. 15 Menschen mit Sinnesbehinderungen
Der Entwurf sieht vor die SRG zu verpflichten, in ihren Angeboten Menschen mit Sinnesbehinderungen zu berücksichtigen und ihnen Untertitelungen, Audiodeskriptionen sowie Übersetzungen in Gebärdensprache anzubieten. Die Bestimmungen lösten verhältnismässig wenige und vorwiegend zustimmende Reaktionen aus.
Die Kantone Glarus, Obwalden Thurgau, Zug, CVP, glp, SP, SAB, arbus begrüssten die Bestimmungen. Der SSM, der Schweizerische Gehörlosenbund (SGB-FFS) und der Schweizerische Hörbehindertenverband (SONOS) forderten stärkere Bestimmungen. Der Kanton Zug schlug vor, eine spezielle Bestimmung für ältere Menschen aufzunehmen.
3.4 Abschnitt 4: Programme und übriges publizistisches Angebot
Der Entwurf sieht Bestimmungen zum Radio- und Fernsehangebot sowie zum übrigen publizistischen Angebot vor. Die Bestimmungen lösten viele und kontroverse Reaktionen aus. In zwei Fällen waren die Reaktionen überwiegend ablehnend. Erstens in Bezug auf die Festschreibung der Anzahl Radioprogramme (Art. 16), zweitens bezüglich der Erlaubnis für zielgruppenspezifische Werbung in den Fernsehprogrammen (Art 17 Abs. 5).
Die CVP wünschte sich eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber regionalen Veranstaltern. Die GP regte an, auf eine detaillierte Aufzählung von linearen Radio- und Fernsehprogrammen zu verzichten und den Aufbau von multimedialen Online-Plattformen (Audio, Video, Text und Bild) für alle Sprachregionen zu öffnen. Pro Grigioni Italiano kritisierte, dass die vorgesehene Konzession die Angebote der SRG nach wie vor überwiegend im Hinblick auf die einzelnen Sprachregionen statt im Hinblick auf «die breiteren und umfassenderen Sprachgemeinschaften» definiere.
3.4.1 Art. 16 Radioprogramme
Der Entwurf sieht vor, die Radioprogramme festzuschreiben, die die SRG verbreiten muss. Für die Musikprogramme in den Bereichen Klassik, Jazz und Pop ist ein Anteil von mindestens 50 Prozent Schweizer Musik vorgesehen (Abs. 1). Der Entwurf sieht weiter vor, Anforderungen bezüglich der Unterscheidbarkeit der SRG-Radioprogramme von jenen der privaten Veranstalter zu machen (Abs. 2). Die Bestimmungen vor allem von Absatz 1 gaben zu vielen Reaktionen Anlass.
Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Thurgau hielten die Verpflichtung der SRG auf ein explizit festgeschriebenes Radio-Programmangebot vor dem Hintergrund akzeptabel, dass es sich beim Entwurf um eine Konzession mit Übergangscharakter handelt. media Forti hielt die Verpflichtung der SRG auf ein explizit festgeschriebenes Programmangebot für Radio vor dem Hintergrund akzeptabel, dass die lineare Nutzung von Radio auch in Zukunft noch von grosser Bedeutung bleiben werde.
Der Kanton St. Gallen, SP, GP, RRR die EMEK, der Verein «Ja zu No Billag» und Jungfreisinnige Schweiz forderten mehr Flexibilität für die SRG im Sinn einer Reduktion der Senderzahl, die die SRG verbreiten muss. Zum Teil wurde vorgeschlagen, die übrigen Sender seien mit einer nicht zwingenden «Kann-Formulierung» zu versehen.
Verschiedene Akteure forderten eine Reduktion der Senderzahl. glp und Schweizerischer Gewerbeverband (sgv) forderten generell (und unspezifisch) eine Reduktion der Radiosender. VSP und RRR forderten, die zweiten Programme in den Sprachregionen seien zu einem Sender zusammenzulegen. Aktion Medienfreiheit und AZ Medien wollten die dritten Programme streichen, RRR das zweite und dritte Programm im Tessin abschalten. TELESUISSE, VSP und Aktion Medienfreiheit forderten, die Spartenprogramme seien zu streichen, der VSM störte sich an den Musikspartensendern. UNIKOM wollte die Spartenprogramme streichen oder in Kooperation mit privaten Veranstaltern betreiben lassen.