Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten

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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR

Von den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Glarus, SP, SAB und Travail.Suisse wurde begrüsst, dass die SRG bestrebt sein soll, beim Rechteeinkauf mit privaten Veranstaltern zu kooperieren (Abs. 4).

Der VSP forderte, dass die SRG zur Kooperation beim Rechteeinkauf verpflichtet werde. ProCinema und fds möchten, dass die SRG auch mit den Rechteinhabern der schweizerischen audiovisuellen Industrie kooperieren muss.

3.2.5 Art. 10 Sport

Der Entwurf sieht inhaltliche Anforderungen an das Sportangebot der SRG vor. Die Bestimmungen gaben zu vielen Reaktionen Anlass.

SP, SGB, SSV und impressum begrüssten die vorgesehenen Bestimmungen. Der Kanton St. Gallen forderte hingegen, Sport nicht als eigenständigen Bereich des publizistischen Angebots aufzuführen.

glp, SVP, TELESUISSE, Aktion Medienfreiheit und 3 Plus TV Network AG forderten, im Bereich Sport eine Subsidiaritätsbestimmung aufzunehmen, TELESUISSE forderte eine «inhaltliche Redimenisionierung» des Auftrags.

UPC Schweiz GmbH (UPC) wollte den Verweis auf Anhang 2 der UVEK-Verordnung gestrichen haben (Abs. 1).

glp und SP begrüssten, dass die SRG verpflichtet werden soll, auch über Rand- und Breitensportarten zu berichten (Abs. 2).

Kontrovers waren die Reaktionen bezüglich der Bestimmung, wonach die SRG bestrebt sein muss, beim Rechteerwerb mit privaten Anbietern zu kooperieren (Abs. 4). Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Glarus, SP, SAB und Travail.Suisse begrüssten diese Bestimmung. VSM,

VSP, TELESUISSE, 3 Plus TV Network AG, AZ Medien und UPC hingegen forderten hier eine stärkere Bestimmung. Der VSM forderte zudem, die entsprechenden Kooperationen seien diskriminierungsfrei auszugestalten. Der SGB dagegen lehnte Vorgaben zu Kooperationen der SRG mit privaten Veranstaltern im Bereich Sport ab.

3.3 Abschnitt 3: Querschnittsaufgaben

Der Entwurf sieht einen neuen Abschnitt 3 vor, innerhalb dessen verschiedene Querschnittsaufgaben der SRG definiert werden. Die Bestimmungen in Abschnitt 3 lösten vergleichsweise wenige Reaktionen aus und wurden insgesamt von einer Mehrheit begrüsst. Kontroverse Reaktionen lösten Art. 11 (Innovation) und Art. 13 (Angebote für junge Menschen) aus.

3.3.1 Art. 11 Innovation

Der Entwurf sieht vor, die SRG auf Innovation im Angebot und bei der Nutzung neuer Technologien zu verpflichten (Abs. 1); sie soll zudem ein Innovationsmanagement einrichten und die Öffentlichkeit darüber informieren (Abs. 2). Die Bestimmungen lösten vergleichsweise wenige, jedoch kontroverse Reaktionen aus.

SP, SSV, Travail.Suisse, impressum und media Forti begrüssten diese Bestimmungen grundsätzlich. Demgegenüber verlangten SVP, Aktion Medienfreiheit, VSM und VSP die ersatzlose Streichung des Artikels, während der Kanton Appenzell Ausserrhoden und die glp eine stärkere Bestimmung begrüsst hätten.