Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten
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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR
Die meisten Forderungen betrafen die vorgesehene Bestimmung zu den finanziellen Vorgaben. Der Kanton St. Gallen, SSM und media Forti forderten, dass die Konzession auch für den Bereich Kultur eine konkrete finanzielle Vorgabe mache. Der Kanton Zürich forderte, dass für den kulturellen Bereich mindestens ein Viertel der Abgabeneinnahmen eingesetzt werde; der SSV forderte rund ein Viertel. Der Kanton Luzern schliesslich forderte, dass ein Mindestbetrag oder ein höherer Prozentsatz in der Konzession festgeschrieben werde.
SSM und Eidgenössische Medienkommission (EMEK) forderten, die Vorgaben zum Bereich Kultur seien ausführlicher und/oder präziser zu gestalten. Der Kanton Luzern wollte die SRG explizit verpflichten, das schweizerische Bühnenschaffen angemessen zu berücksichtigen. Der VSP forderte ein Verbot von Exklusivverträgen der SRG mit Kulturveranstaltern.
3.2.3 Art. 8 Bildung
Der Entwurf sieht inhaltliche Anforderungen an das Bildungsangebot der SRG vor. Die Bestimmungen gaben zu verhältnismässig wenigen Reaktionen Anlass.
Die Kantone Bern und Schaffhausen, SP und SSV begrüssten die Bestimmungen.
Der Kanton Tessin, media Forti, AZ Medien und EMEK forderten, die Vorgaben zum Bereich Bildung seien ausführlicher zu umschreiben.
Der Kanton St. Gallen verlangte finanzielle Vorgaben für den Bereich Bildung. impressum forderte,
dass die SRG auch auf die Förderung der Medienkompetenz verpflichtet werde.
3.2.4 Art. 9 Unterhaltung
Der Entwurf sieht inhaltliche Anforderungen an das Unterhaltungsangebt der SRG vor. Zudem ist vorgesehen, die SRG bei der Akquisition von fiktionalen Inhalten zur Kooperation mit privaten Anbietern zu verpflichten. Die Bestimmung löste zahlreiche Reaktionen aus.
CVP, SSV und media Forti begrüssten die Bestimmungen summarisch, resp. die explizite Nennung der Unterhaltung als Kernauftrag der SRG.
Der Verein «Ja zu No Billag» und Jungfreisinnige Schweiz forderten die Streichung des Artikels «im Sinne des Subsidiaritätsprinzips». Die SVP lehnte ein Unterhaltungsangebot der SRG nicht grundsätzlich ab, betrachtete ein solches jedoch nicht als Schwerpunktauftrag der SRG. Die AZ Medien erkannten im Bereich der Unterhaltung kein Marktversagen.
Absatz 1 sieht u.a. vor, dass die SRG «innerhalb des Unterhaltungsangebots der elektronischen Medien eine Leitbildfunktion» wahrnimmt. Diese Bestimmung wurde von SVP, VSM, VSP, Aktion Medienfreiheit und AZ Medien abgelehnt
Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Thurgau, Wallis und Zürich, FDP, SAB, SGB, Travail.Suisse, media Forti und RRR begrüssten die in Abs. 2 vorgesehene Bestimmung, wonach sich das Unterhaltungsangebot der SRG «substanziell von demjenigen kommerzieller Anbieter» zu unterscheiden hat. media Forti begrüsste zudem die Bestimmung, die die SRG zu mehr Risikobereitschaft verpflichtet.
Der Kanton Schaffhausen regte an weiter zu konkretisieren, was «substanzielle Unterscheidung» bedeute. glp, TELESUISSE und VSM forderten die Aufnahme einer Subsidiaritätsbestimmung. Verschiedene Forderungen betrafen den Schweizbezug des Unterhaltungsprogramms. Die Kantone Neuenburg und Wallis forderten eine stärkere Fokussierung auf die Schweiz. SVP, Aktion Medienfreiheit und 3 Plus TV Network AG forderten, das Unterhaltungsangebot der SRG müsse stets einen Bezug zur Schweiz aufweisen.