Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten
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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR
3.7.1 Art. 32 Regionalgesellschaften
Die Bestimmungen sehen vor, dass die SRG weiterhin aus vier Regionalgesellschaften besteht. Neu sind Bestimmungen vorgesehen, die die Regionalgesellschaften verpflichten, die SRG in der Gesellschaft zu verankern, sowie Publikumsräte und Ombudsstellen einzurichten. Die Bestimmungen führten zu wenigen Reaktionen.
SP und SGB begrüssten die Bestimmungen. arbus forderte, dass zusätzlich zu den Ombudsstellen in den Sprachregionen eine nationale Ombudsstelle eingerichtet werde.
3.7.2 Art. 33 Organe
Der Entwurf sieht Vorgaben zur Organisationsstruktur vor und gab zu einer Reaktion Anlass.
SSM forderte eine Bestimmung zum Geschlechteranteil im Verwaltungsrat in Form einer Zielquote von 30%.
3.7.3 Art. 34 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
Die vorgesehenen Bestimmungen sehen u.a. vor, die bisherige Bestimmung zu streichen, wonach die Verwaltungsratsmitglieder «über diejenigen Fähigkeiten und Kompetenzen [verfügen müssen], die eine eigenständige Willensbildung des Organs im kritischen Gedankenaustausch mit der Geschäftsleitung gewährleisten» (Kompetenz-Bestimmung). Die Bestimmungen gaben zu wenigen Reaktionen Anlass.
SP, SGB und SSM forderten, dass die Kompetenzbestimmung weiterhin in der SRG-Konzession stehen solle, «auch wenn es sich um eine absolute Selbstverständlichkeit handelt» (SP).
SP, SGB und SSM forderten eine Bestimmung zum Geschlechteranteil im Verwaltungsrat. SGB und SSM forderten eine Zielquote von 30%, die SP eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter.
Der Kanton Zug fragte sich, weshalb in Absatz 5 für den Generaldirektor nur die männliche Form gewählt wurde.
3.7.4 Art. 35 bis 37
Es ist vorgesehen, dass die Bestimmungen der Art. 35 bis 37 unverändert aus der aktuellen Konzession übernommen werden. Sie gaben zu keinen Reaktionen Anlass.
3.8 Abschnitt 8: Berichterstattung und Aufsicht
Abschnitt acht sieht vor, der SRG Vorgaben zur Berichterstattung zu machen und führt Aufsichtspflichten und -kompetenzen von BAKOM und UVEK aus. Er lehnt sich stark an die Bestimmungen der aktuellen Konzession an. Die Bestimmungen gaben mit Ausnahme von Art. 38bis(Unterstützung von Medienprojekten) zu wenigen Reaktionen Anlass.
FER begrüsste die Bestimmungen in Abschnitt 8 summarisch.
CVP und VSP forderten eine verstärkte Rechenschaftspflicht im Bereich Finanzen, während der Kanton St. Gallen die Rechenschaftspflichten der SRG in diesem Bereich für zu umfangreich hielt. Der Kanton Glarus forderte eine Verdeutlichung im Bereich Berichterstattung und Aufsicht.
3.8.1 Art. 38 Berichterstattung
Die Bestimmungen sehen verschiedene Bereiche vor, in denen der SRG eine Rechenschaftspflicht auferlegt wird. Es ist vorgesehen, von der SRG weitergehende Berichterstattung zu verlangen als in der bisherigen Konzession. Die Bestimmungen gaben zu wenigen Reaktionen Anlass.