Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten

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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR

2.2 Breit diskutierte Themenbereiche

Die meisten Reaktionen lösten die Bestimmungen in Abschnitt eins («Allgemeines»), Abschnitt zwei («Die einzelnen Bereiche des publizistischen Angebots») und Abschnitt vier («Programme und übriges publizistisches Angebot») aus.

Die Bestimmungen in Abschnitt eins fanden überwiegend Zustimmung. Auf Kritik stiessen am ehesten zwei Punkte: Erstens die Bestimmung in Art. 3 Abs. 1, wonach das publizistische Angebot der SRG aus Radio- und Fernsehprogrammen sowie aus Online-Beiträgen besteht. Eine Minderheit war der Auffassung, es sei falsch, Online-Angebote als Teil des publizistischen Angebots der SRG in der Konzession zu verankern (z.B. Aktion Medienfreiheit). Zweitens wurde angemahnt, die vorgeschlagenen Massnahmen zur Qualitätssicherung (insbesondere in Art. 4) seien zu umfangreich und damit zu teuer. Beide Bestimmungen wurden jedoch von einer deutlichen Mehrheit begrüsst.

Auch die Bestimmungen in Abschnitt zwei wurden überwiegend begrüsst. Kontroverse Reaktionen betrafen vor allem die Bereiche Unterhaltung (Art. 9) und Sport (Art. 10). Für beide Bereiche wurde gefordert, das Subsidiaritätsprinzip sei in der Konzession stärker zu verankern. Zudem verlangten verschiedene Akteure im Bereich Unterhaltung einen stärkeren Bezug der Angebote zur Schweiz.

Die Bestimmungen in Abschnitt vier wurden mehrheitlich begrüsst. Die Ausnahmen bilden Art. 16 (Radioprogramme) und Art. 17 Abs. 5 (Fernsehprogramme mit zielgruppenspezifischer Werbung). Bezüglich der Radioprogramme äusserte sich eine Mehrheit dahingehend, dass die Zahl der Programme abgebaut werden sollte oder dass der SRG über «Kann-Formulierungen» entsprechende Möglichkeiten einzuräumen seien. Die Bestimmung, wonach es der SRG erlaubt werden soll, in ihren Fernsehprogrammen zielgruppenspezifische Werbung auszustrahlen, wurde von einer Mehrheit abgelehnt; zum Teil mit dem Vermerk «zum jetzigen Zeitpunkt».

Insgesamt viele Reaktionen lösten die Bestimmungen zu den Online-Aktivitäten der SRG aus, die sich in verschiedenen Abschnitten der Konzession finden (v.a. Art. 3, 17, 18, 22). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine knappe Mehrheit die vorgeschlagenen Online-Bestimmungen begrüsste oder eine Erweiterung der Kompetenzen der SRG im Onlinebereich forderte. Eine Minderheit bemängelte, dass die Konzession einen Ausbau der Online-Aktivitäten der SRG ermögliche und forderte eine Beschränkung der SRG in diesem Bereich.

3 Zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Abschnitt 1: Allgemeines

Abschnitt 1 des Entwurfs sieht gegenüber der aktuellen Konzession verschiedene Änderungen vor. Mit Artikel 2 («Unabhängigkeit und Verbot der Gewinnstrebigkeit») und Artikel 5 («Dialog mit der Öffentlichkeit») ist die Einführung von zwei neuen Artikeln vorgesehen. Verschiedene Änderungen sind zudem in den Bestimmungen zu den «Grundsätzen betreffend das publizistische Angebot» (Art. 3;

bisher: Art. 2 «Programmauftrag) sowie zu den «Anforderungen an die Qualität des Angebots und Qualitätssicherung» (Art. 4, bisher: Art. 3 «Programmqualität») vorgesehen. Insbesondere unterstreicht die vorgesehene Konzession die Bedeutung des Service public als Dienst für das Gemeinwohl und seine Orientierungsfunktion für die Gesellschaft. Die Bestimmungen in Abschnitt 1 lösten viele Reaktionen aus. Insgesamt fanden die vorgesehenen Änderungen überwiegend Zustimmung. Dies gilt auch für die kontrovers diskutierte Bestimmung in Art. 3 Abs. 1. Diese sieht vor, Online-Beiträge neu explizit als Teil des publizistischen Angebots und nicht mehr allein als Teil des übrigen publizistischen Angebots zu bezeichnen.