Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR

3.5.4 Art. 23 Zugang zu Sendungen

Der Entwurf sieht vor, dass die SRG Sendungen aus den Programmen im Internet kostenlos zugänglich machen kann. Vorgesehen sind ausserdem Regelungen zu den Kosten, die die SRG für verschiedene Nutzungsarten (privat und wissenschaftlich vs. andere Arten) verlangen kann.

Der Kanton Uri forderte, der Zugang zu Sendungen sei möglichst breit zu formulieren und der Archivzugang auszubauen. SSV und arbus forderten, dass die SRG Sendungen aus den Programmen kostenlos zur Verfügung stellen müsse.

Der Kanton Uri, TELESUISSE, VSM, VSP, EMEK und 3 Plus TV Network AG forderten, dass der Zugriff auf archivierte Sendungen für private Medienunternehmen ebenfalls kostenlos sein müsse.

3.5.5 Art. 24 Leistungen in Krisenzeiten

Der Entwurf sieht vor die SRG zu verpflichten, die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, damit sie Radioprogramme möglichst auch in Krisenzeiten veranstalten kann. Die Bestimmungen sollen weitgehend aus der geltenden Konzession übernommen werden und gaben zu lediglich einer Reaktion Anlass.

Der Kanton Zug fragte, weshalb in Krisenzeiten nur Radio- und nicht auch Fernseh- und Onlineangebote angeboten werden müssten.

3.6 Abschnitt 6: Produktion und Zusammenarbeit

Der Entwurf sieht vor, dass die die Angebote der SRG überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für die sie bestimmt sind (Art. 25). Ausserdem wird die SRG zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Branchen verpflichtet. Die vorgesehenen Bestimmungen entsprechen weitgehend jenen der aktuellen Konzession. Neu ist vorgesehen, die aktuelle Bestimmung für die «Zusammenarbeit mit Medienarchiven» zu streichen. Gleichzeitig ist vorgesehen, neu Bestimmungen für die «Zusammenarbeit mit schweizerischen Medienunternehmen» (Art. 31) festzuschreiben. Die meisten Bestimmungen gaben zu wenigen Reaktionen Anlass. Die Ausnahmen bilden die Bestimmungen über die «Zusammenarbeit mit der audiovisuellen Industrie» (Art. 27) und jene in Art. 31. Während zu Art. 27 zahlreiche Forderungen formuliert wurden, wurden die Bestimmungen in Art. 31 überwiegend zustimmend aufgenommen.

Der SSV begrüsste die Bestimmungen in Abschnitt 6 summarisch.

Der Kanton Tessin forderte, dass die Konzession generell ein stärkeres Engagement für die Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere mit privaten Medienanbietern, aber auch mit Forschung und Entwicklung vorsehe. Die EMEK forderte, dass die SRG generell bei jeder grösseren Investition prüfe, ob bestehende Angebote/Strukturen durch entsprechende Kooperationsvereinbarungen ökonomischer und sinnvoller genutzt werden könnten. AdS forderte, in Abschnitt 6 einen zusätzlichen Artikel «Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Literaturschaffen» in die Konzession aufzunehmen.

3.6.1 Art. 25 Produktion

Der Entwurf sieht vor, dass die die Angebote der SRG überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für die sie bestimmt sind. Diese Bestimmung entspricht jener der aktuellen Konzession und löste wenige Reaktionen aus.

Der Kanton Zug, GP und arbus äusserten sich dahingehend, dass die Verankerung der SRG in den verschiedenen Regionen zur Grundidee des medialen Service Public gehöre und etwa die Regionalstudios aufrechtzuerhalten seien.