Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten
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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR
3.1.1 Art. 1 Grundsatz
Der Entwurf sieht vor, dass die SRG Radio- und Fernsehprogramme veranstaltet und weitere Leistungen im übrigen publizistischen Angebot erbringt.
Diese Bestimmung wurde unverändert aus der aktuellen Konzession übernommen. Die SP erachtet es als richtig, dass die Konzession die Radio- und Fernsehprogramme in den Mittelpunkt stellt. Es wurden keine weiteren Stellungnahmen abgegeben.
3.1.2 Art. 2 Unabhängigkeit und Verbot der Gewinnstrebigkeit
Der Entwurf sieht neu vor, dass die SRG ihr publizistisches Angebot autonom gestaltet und unabhängig handelt (Abs. 1). Zudem soll sie keinen Gewinn anstreben dürfen (Abs. 2).
glp, SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), der Schweizerische Städteverband (SSV) und SSM begrüssten das Verbot der Gewinnstrebigkeit. SP, SSV, Travail.Suisse und media Forti begrüssten die Bestimmungen zur Unabhängigkeit.
Die glp forderte, der Grundsatz der Subsidiarität des Angebots der SRG sei in der Konzession zu verankern. Der VSP forderte eine Ergänzung des ersten Absatzes: Die SRG solle „ihr publizistisches Angebot im Einklang mit dem definierten Programmauftrag (Ergänzung kursiv) autonom“ gestalten.
3.1.3 Art. 3 Grundsätze betreffend das publizistische Angebot
Die Bestimmungen in Art. 3 formulieren Grundsätze für das publizistische Angebot. Sie lösten zahlreiche Reaktionen aus. Begrüsst wurden sie summarisch von den Kantonen Tessin und Zürich, sowie von SGB, SSV und media Forti.
Gefordert wurde die Aufnahme verschiedener weiterer Grundsätze. So solle die SRG zusätzlich auf Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung sowie auf eine spezifische Thematisierung der Lebenswelten in Städten, Agglomerationen, Berggebieten und übrigen ländlichen Gebieten (SSV) verpflichtet werden. Auch solle sie die Bedürfnisse medial unterversorgter Kantone speziell berücksichtigen (arbus). Die glp forderte, dass Unterscheidbarkeit und Unverwechselbarkeit als allgemeine Grundsätze des publizistischen Angebots verankert würden.
Absatz 1 des Entwurfs sieht vor, dass das Angebot der SRG aus Radio- und Fernsehprogrammen sowie aus Online-Beiträgen besteht. Online-Beiträge werden damit neu explizit als Teil des publizistischen Angebots genannt.
Diese Neuerung wurde von einer Mehrheit begrüsst. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, GP, SP, SSM, media Forti, Travail Suisse und SGB hielten es für «notwendig» (SSM) resp. «überfällig» (media Forti), dass das Online-Angebot neu explizit als Teil des Service public erwähnt wird. VSM, Aktion Medienfreiheit und AZ Medien lehnten es ab, «die Online-Angebote als Teil des publizistischen Angebots der SRG in der Konzession zu verankern» (Aktion Medienfreiheit).
Die Wettbewerbskommission (WEKO) forderte, es sei die Frage nach der ausreichenden Verfassungsgrundlage für Online-Beiträge der SRG umfassend zu klären. arbus verlangte, «Online-Beiträge» durch «publizistisches Online-Angebot» zu ersetzen. Der VSP forderte, dass die Online-Beiträge sich auf «das Weiterverbreiten im Sinne einer Zweitverwertung der für Radio und Fernsehen produzierten Beiträge über Internet» zu beschränken hätten.
Absatz 2 des Entwurfs sieht vor, dass sich das Angebot der SRG am Gemeinwohl orientiert, dem Publikum eine verlässliche Orientierung in Staat und Gesellschaft bietet und auf den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft beruht.