Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten
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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR
durchführen kann. Die Bestimmung entspricht bisherigem Konzessionsrecht und führte zu keinen relevanten Reaktionen.
3.5 Abschnitt 5: Verbreitung
Der Entwurf sieht wie in der bestehenden Konzession vor, in einem eigenen Abschnitt Bestimmungen zur Verbreitung der SRG-Angebote zu machen. Die Bestimmungen lösten verhältnismässig wenig Reaktionen aus.
Die EMEK forderte eine generelle Bestimmung im Bereich der Distributionstechnologie, die die SRG verpflichtet, nur dann in eigene Infrastrukturprojekte zu investieren, wenn Zusammenarbeitsprojekte mit anderen Anbietern geprüft und sich als nicht machbar oder ökonomisch uninteressant herausstellen sollten. Ausserdem seien Investitionsstrategie und jährlicher Investitionsplan vorausschauend mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.
3.5.1 Art. 20 Drahtlose Verbreitung
Der Entwurf sieht Bestimmungen zur drahtlosen Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vor. Diese Bestimmungen gaben zu wenigen Reaktionen Anlass.
Die SP begrüsste, dass das BAKOM der SRG die Abschaltung von UKW-Sendern oder ganzer Ketten ermöglichen kann, sofern die ausreichende Versorgung in genügender Empfangsqualität über DAB+ garantiert ist (Abs. 4).
arbus forderte, dass für die ersten Radioprogramme sowie Musikwelle und Option Musique verlängerte Übergangsfristen für den Ausstieg aus UKW zu gelten hätten. UNIKOM forderte, dass «eine Befreiung von der Pflicht zur terrestrischen Verbreitung (…) nur in Ausnahmefällen zulässig» sein dürfe.
Pro Grigioni Italiano wünschte, dass alle Radioprogramme nach Art. 17 in der gesamten Schweiz uneingeschränkt verbreitet würden, mindestens aber zusätzlich die uneingeschränkte Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen von RSI im ganzen Kanton Graubünden.
3.5.2 Art. 21 Verbreitung über Leitungen
Der Entwurf sieht die Bezeichnung jener SRG-Programme vor, die nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a des RTVG Anspruch auf Verbreitung über Leitungen haben («Must-Carry»). Die Bestimmungen gaben zu wenigen Reaktionen Anlass.
Die SP verlangte eine Ausweitung der Verbreitungspflichten.
Der VSM forderte, die Bestimmung betreffend regionaler Verbreitung (Radio-Regionaljournale) sei zu streichen.
Suissedigital und swissstream forderten in der Konzession explizit vorzusehen, dass für zielgruppenspezifische Werbung keine Verbreitungspflicht bestehe.
3.5.3 Art. 22 Verbreitung über Internet
Der Entwurf sieht die Nennung jener Angebote vor, die die SRG über das Internet verbreiten kann.
Die Bestimmungen gaben zu wenigen aber kontroversen Reaktionen Anlass.
SP, SGB und Travail.Suisse begrüssten die vorgesehenen Bestimmungen. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden und arbus forderten eine Lockerung der Bestimmungen. VSP, TELESUISSE, VSM und AZ Medien auf der anderen Seite verlangten restriktivere Bestimmungen, der VSM beispielsweise die Streichung der Buchstaben b und d (originäre Beiträge und Live-Videoübertragungen vom Herstellungsort).