Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten

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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR

SGB, sgv, Aktion Medienfreiheit, arbus, media Forti, RRR, SSM, TELESUISSE, VSM, AZ Medien,

Centre Patronal (CP), FER, Verein «Ja zu No Billag» und Jungfreisinnige Schweiz äusserten sich ablehnend. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, St. Gallen und Waadt, CVP, SP, IGEM, Swissstream und WEKO äusserten sich zustimmend.

Die Kantone Neuenburg und Wallis, arbus, EMEK und FER forderten, zielgruppenspezifische Werbung mit primär geografischem Fokus sei zu untersagen, um die regionalen Fernsehveranstalter zu schützen. Der Kanton St. Gallen, die CVP, SAB und IGEM forderten, im Bereich der zielgruppenspezifischen Werbung sei auf die regionalen Veranstalter Rücksicht zu nehmen, resp. mit ihnen zu kooperieren. 3 Plus TV Network AG wollte der SRG zielgruppenspezifische Werbung erst dann gestatten, wenn die «TV-Verbreitungsplattformen, TV-Sender vollständig (d.h. insbesondere unter Einbezug von HbbTV)» verbreiteten.

Schliesslich wurden verschiedene Forderungen zur Werbung generell formuliert. Der Kanton Glarus, die GP, TELESUISSE, VSM und EMEK verlangten eine Einschränkung der Möglichkeiten der SRG im Bereich Fernsehwerbung. Der Kanton Tessin und IGEM sprachen sich gegen eine stärkere zeitliche Beschränkung der Fernsehwerbung gegenüber dem heutigen Stand aus.

3.4.3 Art. 18 Übriges publizistisches Angebot

Der Entwurf sieht vor, das übrige publizistische Angebot nach Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG zu umschreiben und insbesondere Grundsätze zum Online-Angebot festzulegen. Die Bestimmungen führten zu zahlreichen Reaktionen. Die Bestimmungen zum Online-Angebot wurden dabei unterschiedlich beurteilt.

TELESUISSE und Suissedigital unterstützten, dass die «übrigen publizistischen Angebote» mit Ausnahme von Teletext nicht als «gekoppelte Dienste» gelten.

Der VSP und AZ Medien forderten, die SRG dürfe keine zusätzlichen Leistungen im übrigen publizistischen Angebot erbringen, sondern leidglich verschiedene Verbreitungsarten nutzen, um die bestehenden Radio- und Fernsehinhalte weiterzuverbreiten.

Verschiedene Akteure äusserten sich zu den Bestimmungen zu den Online-Angeboten. Diese wurden kontrovers beurteilt. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Grüne, CVP und arbus begrüssten die vorgesehenen Bestimmungen zum Online-Angebot. arbus, impressum und media Forti hielten diese Bestimmungen für zu restriktiv. glp, SVP, RRR, TELESUISSE, VSM und AZ Medien forderten, die Online-Bestimmungen seien zu verschärfen. Der Kanton Aargau möchte die Online-Bestimmungen so ausgestaltet haben, dass den privaten Medien kein Wettbewerbsnachteil entsteht.

Verschiedene Akteure äusserten sich zu den Bestimmungen zu Teletext und HbbTV. Die UPC forderte, das HbbTV-Angebot aus dem übrigen publizistischen Angebot zu streichen. Die glp wollte es der SRG überlassen, ob sie Teletext weiterhin anbieten wolle oder nicht. SP und arbus begrüssten, dass es der SRG erlaubt sein soll, in HbbTV Werbung zu zeigen, sofern diese von unveränderten Teletextinhalten stammt. Der Kanton Luzern und der VSM forderten hingegen, HbbTV müsse werbefrei sein.

Die SP begrüsste die Bestimmung, wonach die von der SRG oder einer Unternehmenseinheit verantworteten Inhalte als solche zu kennzeichnen sind (Abs. 5).

Die UBI beantragte, den Umfang der unter die Aufsicht von Ombudsstellen und UBI fallenden Inhalte des übrigen publizistischen Angebots der SRG anhand des Kriteriums der Relevanz für die öffentliche Meinungs- und Willensbildung zu überprüfen.

3.4.4 Art. 19 Kurzveranstaltungen und Technologieversuche

Der Entwurf sieht vor, dass die SRG mit Bewilligung des BAKOM jährlich höchstens 16 Veranstaltungen mit einer Dauer von je höchstens 30 Tagen und befristete Versuche mit neuen Technologien