Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR

3.6.2 Art. 26 Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen

Der Entwurf sieht vor, dass die SRG die Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen in einer Vereinbarung regelt. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zu Stande kommt, kann das UVEK nach Absprache mit dem Bundesamt für Kultur Vorgaben (inkl. Quoten) machen. Diese Bestimmungen entsprechen jener der aktuellen Konzession und lösten wenige und durchwegs positive Reaktionen aus.

cinésuisse, ProCinema und fds waren mit der Formulierung einverstanden. media Forti begrüsste die Möglichkeit, dass das UVEK Quotenvorgaben machen kann.

3.6.3 Art. 27 Zusammenarbeit mit der audiovisuellen Industrie

Der Entwurf sieht vor, dass die SRG einen angemessenen Anteil von Aufträgen an die veranstalterunabhängige schweizerische audiovisuelle Industrie vergibt und die Grundzüge der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung regelt. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zu Stande kommt, kann das UVEK Vorgaben machen. Diese Bestimmungen entsprechen jener der aktuellen Konzession. Sie lösten verhältnismässig viele Forderungen (ausschliesslich) aus der audiovisuellen Industrie aus.

cinésuisse, ProCinema und fds forderten, die SRG sei in der Konzession zu verpflichten, regelmässig über die kulturellen Leistungen der audiovisuellen Industrie zu berichten, diese in filmkulturellen Belangen zu unterstützen und bei der Akquisition von fiktionalen und non-fiktionalen Inhalten mit deren Akteuren zu kooperieren.

cinésuisse, ProCinema, fds und swissfilm möchten das UVEK auch ermächtigen, Quotenvorgaben zu machen. Verschiedene Akteure forderten in diesem Zusammenhang, dass Quoten in der Konzession festgeschrieben würden. Die Vorstellungen über die Höhe der Quote gingen auseinander. 3 Plus TV Network AG forderte die SRG sei in der Konzession dazu zu verpflichten, mindestens 25% ihrer Produktionen an externe Schweizer Produzenten zu vergeben, swissfilm forderte eine entsprechende Quote von 40% und TELESUISSE und VSM von mindestens 50%.

Swissfilm forderte, die SRG sei in der Konzession zu verpflichten, «bei allfälligen Produktions- und Dienstleistungsangeboten am freien Markt marktverzerrende Auswirkungen» zu vermeiden. Ausserdem sei ausdrücklich festzuhalten, dass die audiovisuelle Industrie sowohl aus den filmtechnischen Betrieben und Produktionsdienstleistern als auch aus den veranstalterunabhängigen schweizerischen Herstellern audiovisueller Produktionen bestünden.

3.6.4 Art. 28 Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche

Der Entwurf sieht vor, dass die SRG die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche in einer Vereinbarung regelt. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt, kann das UVEK Vorgaben zur Berücksichtigung und Förderung der schweizerischen Musik durch die SRG machen, einschliesslich Quoten. Diese Bestimmungen entsprechen jener der aktuellen Konzession. Sie lösten zwei konträre Reaktionen aus.

Der VSP forderte die Streichung der Möglichkeit einer Quotenvorgabe, media Forti begrüsste diese Möglichkeit.

3.6.5 Art. 29 Zusammenarbeit mit schweizerischen Veranstaltern

Der Entwurf sieht vor, dass die SRG bestrebt sein muss, eine Zusammenarbeit mit andern schweizerischen Veranstaltern auf ihren linearen Kanälen weiterzuführen, wenn damit die Angebotsvielfalt vergrössert werden kann und ihr keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Bestimmung entspricht jener der aktuellen Konzession.

Der VSP forderte, dass die SRG zur Weiterführung der Zusammenarbeit verpflichtet werden solle. Der VSM forderte, der Begriff «Veranstalter» sei konkret zu definieren.