Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 25 Seiten
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Vernehmlassung zur Konzession für die SRG SSR
Der Kanton Wallis und die SP begrüssten die Bestimmungen.
SAB und VSP forderten einen weiteren Ausbau der Berichterstattung.
3.8.2 Art. 38bis Unterstützung von Medienprojekten
Der Entwurf sieht vor als Alternative zu Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c gemäss Entwurf vom 30.10.2017 zur RTVV-Teilrevision 2018 (Werbezeitbeschränkung zielgruppenspezifische Werbung), eine Bestimmung zur Abschöpfung überdurchschnittlicher Werbeeinnahmen der SRG zugunsten branchenweiter Anliegen vor.
Diese Bestimmungen sind in Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 5 zur zielgruppenspezifischen Werbung zu sehen und führten zu zahlreichen und kontroversen Reaktionen.
Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Waadt und Wallis, GP, SP, SSV und SGB begrüssten die Bestimmung, wobei GP zielgruppenspezifische Werbung grundsätzlich ablehnte, im Fall der Ermöglichung jedoch die Variante einer Werbezeitbeschränkung vorziehen würde. Die EMEK erachtete die Bestimmung als denkbare Option. Ablehnend äusserten sich SSM (der eine Werbezeitbeschränkung favorisierte), Aktion Medienfreiheit und VSM (die eine Streichung des Artikels verlangten) und die WEKO, die vorläufig jegliche Beschränkung der SRG im Bereich der zielgruppenspezifischen Werbung ablehnte. Der Kanton Neuenburg forderte, es sei zuerst eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Wallis, SGB, arbus, SSM und EMEK forderten Präzisierungen oder eine Erweiterung des Verwendungszwecks. VSP und AZ Medien forderten, dass die überschüssigen Werbeeinnahmen auch (VSP) oder ausschliesslich (AZ Medien) zugunsten der privaten Radio- und Fernsehveranstalter verwendet werden sollen.
3.8.3 Art. 39 Finanzaufsicht
Der Entwurf sieht Bestimmungen zur Finanzaufsicht durch das UVEK vor. Gegenüber der aktuellen Konzession wurden keine Änderungen vorgenommen, ausser dass Abs. 3 in einen eigenen Artikel (neu: Art. 40) «ausgelagert» wurde. Die Bestimmungen gaben zu wenigen Reaktionen Anlass.
Die SP begrüsste die Bestimmungen.
3.8.4 Art. 40 Neue finanzielle Bedürfnisse der SRG
Der Entwurf sieht vor, dass die SRG höchstens alle vier Jahre neue finanzielle Bedürfnisse geltend machen und den Bundesrat um eine Anpassung ihres Anteils an den Abgaben ersuchen kann. Diese Bestimmung wurde unverändert aus der aktuellen Konzession übernommen. Sie gab zu wenigen Reaktionen Anlass.
SVP und Aktion Medienfreiheit beantragten die Streichung des Artikels. Die Gesamteinnahmen seien zu plafonieren und zu senken. Der VSM forderte, dass «eine neutrale Formulierung gewählt werden [solle], die den Bundesrat ermächtigt, den Abgabenanteil der SRG – nach unten oder oben – entsprechend der Erfordernisse der Sender mit Leistungsauftrag anzupassen.»
media Forti forderte eine Öffnung des Prozesses, indem beispielsweise über den angemeldeten Finanzbedarf vor einer Entscheidung eine öffentliche Anhörung durchgeführt werde.
3.9 Abschnitt 9: Schlussbestimmungen
3.9.1 Art. 41 Änderung der Konzession
Die Bestimmung sieht vor, dass das UVEK einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer nach Anhörung der SRG unter bestimmten Voraussetzungen ändern kann.