Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

Die UniNE vermisst eine gesetzliche Klarstellung, wonach Artikel 87 auch für streitige Verfahren gilt, heisst es doch im französischen Text «sont compétentes pour régler la succession». Sie macht dazu einen Formulierungsvorschlag.

4.5 Prorogation zugunsten der schweizerischen Behörden: Relativierung der gesetzlichen Vermutung, wonach mit der Wahl des schweizerischen Rechts gleichzeitig die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden begründet werden soll (Art. 87 Abs. 2 VE-IPRG)

Sieben Vernehmlassungsteilnehmende37 stimmen der vorgeschlagenen Änderung ausdrücklich zu. Lediglich zwei äussern sich kritisch, wobei die vorgebrachte Kritik in gegensätzliche Richtungen geht.

Die Kantone SH und SO sowie das CP und die UniNE sehen die Regelung als sinnvolle Kompromisslösung. Sie hält einerseits an der Vermutung fest, dass mit einer Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts auch die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden begründet werden soll, und ermöglicht es andererseits der verfügenden Person, Kompetenzkonflikte zu vermeiden, indem sie eine abweichende Anordnung trifft. Die ASO begrüssen die damit verbundene Erweiterung des Gestaltungsspielraums für Auslandschweizer.

Der Kanton TG befürwortet die vorgeschlagene Bestimmung, möchte diese aber verständlicher formuliert haben. Er macht einen entsprechenden Textvorschlag.

Die ANV spricht sich demgegenüber für ein Festhalten am Status quo aus, mit der Begründung, dass die ausländischen Behörden nicht in der Lage seien, das schweizerische Erbrecht in zufriedenstellender Weise umzusetzen.

Die Stellungnahme des ebenfalls kritischen SAV zielt in die Gegenrichtung und rät zum gänzlichen Verzicht auf die gesetzliche Vermutung.

4.6 Auffangzuständigkeit der schweizerischen Behörden am Lageort: klarere Regelung (Art. 88 Abs. 1 VE-IPRG)

Hier wird im Vorentwurf die gleiche Regelung vorgeschlagen wie bei Artikel 87 Absatz 1. Zehn der insgesamt elf Votanten38 wiederholen daher ihre Stellungnahme zu jener Bestimmung oder verweisen darauf. Demgegenüber bemängelt die SVgE, dass, anders als bei Artikel 87 Absatz 1 VE-IPRG, die schweizerischen Doppelbürger und -bürgerinnen im Gesetzestext nicht erwähnt werden.

4.7 Massgeblichkeit des schweizerischen Rechts bei letztem Wohnsitz in der Schweiz: Verzicht auf Änderungen (Art. 90 Abs. 1 VE-IPRG)

Zu diesem Punkt liegen fünf spezifische Stellungnahmen vor.39

Das CP, der SNV und die UniNE begrüssen, dass weiterhin auf den letzten Wohnsitz und nicht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person abgestellt werden soll.40

37 SH, SO, TG, ASO, CP, SNV, UniNE

38 BE, SH, SO, VD, ANV, CP, SAV, SNV, SVgE, UniNE, VSuc.

39 VD, ANV, CP, SNV, UniNE.

40 Die diesbezüglichen Ausführungen des SNV und der UniNE beziehen sich nicht nur auf Art. 90 Abs. 1, sondern auch auf Art. 86 IPRG. Siehe dazu Ziff. 4.1 hiervor.