Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

Die ANV kritisiert, dass die Vorlage zu stark auf das Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ausgerichtet sei und das Verhältnis zu Drittstaaten zu wenig berücksichtige. Auch die UniNE mahnt dazu, das Verhältnis zu Drittstaaten im Auge zu behalten.

Der SAV erachtet den Text der Vorlage teilweise als zu kompliziert oder unklar. Der SRV wünscht sich allgemeinverständlichere Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen.

Der Kanton VD ist der Auffassung, dass der Vorentwurf zu viele Möglichkeiten für eine Rechts- oder Gerichtsstandswahl vorsehe. Dies diene zwar der Vermeidung positiver Kompetenzkonflikte, führe aber zu einer Zunahme von gerichtlichen Streitigkeiten. Zudem würden sich vermehrt Beweisprobleme ergeben und die rechtliche Komplexität der Fälle werde zunehmen, was der Rechtssicherheit abträglich sei. Hinzu komme, dass das Prinzip der Nachlasseinheit in Frage gestellt werde.

Den letzten Punkt spricht auch die UniNE an. Sie bemängelt, dass die Vorlage mehr Konstellationen mit einer Nachlassspaltung ermögliche als die EuErbVO, was in der Praxis zu Komplikationen und Koordinationsproblemen führen werde.

3 Mehrheitliche Gutheissung des Vorentwurfs

Fünf Vernehmlassungsteilnehmende11 beziehen ihre Zustimmung ausdrücklich auch auf den Vorentwurf, ohne zu den einzelnen Revisionspunkten Stellung zu nehmen. Sechs weitere12 erklären sich mit allen Punkten einverstanden, die sie nicht ausdrücklich kritisieren. Berücksichtigt man diese Voten, ergibt sich der Befund, dass sämtliche der in Ziffer 4 hiernach aufgeführten Vorschläge mit deutlicher Mehrheit gutgeheissen werden. Selbst wenn man ausschliesslich die spezifischen Stellungnahmen berücksichtigt, erhalten die bundesrätlichen Vorschläge lediglich in zwei materiellen Punkten und auch dort nur knapp (3:3 und 4:5) keine mehrheitliche Zustimmung (siehe dazu Kap. 4.11 und 4.13 hiernach).

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Vorschlägen

4.1 Zuständigkeit der schweizerischen Behörden: Beibehaltung der Anknüpfung an den letzten Wohnsitz (Art. 86 Abs. 1 VE-IPRG)

Diese gesetzgeberische Grundsatzentscheidung stösst auf fast einhellige Zustimmung. Sechs Stellungnahmen13 begrüssen sie ausdrücklich. Kritisch haben sich lediglich zwei Vernehmlassungsteilnehmende14 geäussert.

Die befürwortenden Votanten begründen ihre Haltung mit der Seltenheit der Fälle eines Auseinanderfallens von Wohnsitz im Sinne des IPRG und gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der EuErbVO15, der schwierigen Fassbarkeit des letztgenannten Begriffs16, der Gefahr der unterschiedlichen Auslegung in den einzelnen EuErbVO-Mitgliedstaaten17, der engeren Beziehung

11 AR, FR, TI, ZG, SRV.

12 NE, SG, SO, TG, SAV, V.Suc.

13 ZH, BDP, ASO, CP, SNV, UniNE.

14 BS, VS.

15 ZH, BDP, ASO, CP, SNV.

16 ASO, CP, SNV.

17 ASO, CP.