Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
Eine entsprechende Klarstellung wird implizit auch vom Kanton VD befürwortet, der auf die Gefahr negativer Kompetenzkonflikte hinweist.
Der Kanton GE äussert Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer blossen Teilprorogation. Die Komplexität der Nachlassabwicklung werde durch eine entsprechende Option erheblich erhöht. Der Kanton VD spricht sich ausdrücklich gegen eine Teilprorogationsmöglichkeit aus, soweit es um bewegliches Vermögen geht. Eine solche Befugnis widerspreche dem Prinzip der Nachlasseinheit und führe zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände sowie einem erhöhten Prozessrisiko. Immobilien unterlägen demgegenüber bereits unter dem geltenden Recht einer Sonderanknüpfung. Der Kanton SH, der SAV und der SNV erachten demgegenüber, in Anbetracht des Konfliktvermeidungszweckes der Zulassung einer Prorogation, die Möglichkeit ihrer Beschränkung auf einen Teil des Nachlasses als sinnvoll.
Die UniNE hat nichts gegen die Möglichkeit einer Teilprorogation einzuwenden. Sie weist aber darauf hin, dass mit ihr die Fälle einer verfahrensmässigen Aufspaltung des Nachlasses erheblich zunehmen werden. Diese Problematik müsse in der Botschaft erörtert werden. Die UniNE spricht sich gegen die im Erläuternden Bericht vorgeschlagene Regelung der Fälle einer Nachlassspaltung im Rahmen des materiellen Erbrechts (im ZGB) aus. Auch der Kanton VS und die ANV wünschen sich detailliertere Erläuterungen zur Frage des Umgangs mit dem Phänomen der Nachlassspaltung.
Die UniNE spricht sich des Weiteren für eine gesetzliche Klarstellung aus, dass die Prorogationsmöglichkeit auch für streitige Verfahren bestehe. Zu prüfen sei zudem die Ergänzung um eine Bestimmung, wonach Artikel 5 IPRG für sämtliche erbrechtlichen Streitigkeiten gilt. Lediglich in der Botschaft klarzustellen sei, dass eine Teilprorogation zugunsten von mehr als einem Staat möglich ist.
Der Kanton GE macht einen Textvorschlag für einen Vorbehalt zugunsten der kantonalen Steuerhoheit.
Der Kanton VD und die UniNE machen je einen Vorschlag redaktioneller Natur: Klarstellung im Gesetzestext, dass Absatz 3 als Ausnahmebestimmung zu Absatz 1 zu verstehen sei, und Streichung des den Text unnötig überladenden Passus «, même si elle a la nationalité suisse,».
Der Kanton VD wünscht sich eine Klarstellung in der Botschaft, wonach eine Prorogation die Zuständigkeit für sichernde Massnahmen nach Artikel 89 IPRG unberührt lässt.
4.3 Zuständigkeit der schweizerischen Behörden: Auffangzuständigkeit bei Inaktivität der Behörden des gewählten Staates oder des Staates am Lageort des Grundstücks (Art. 86 Abs. 4 VE-IPRG)
Sechs Vernehmlassungsteilnehmende28 haben spezifisch zu dieser Bestimmung Stellung genommen. Vier stimmen ihr ausdrücklich29 oder implizit30 zu. Zwei31 lehnen sie ab.
Der Kanton SO begrüsst die mit der Bestimmung bewirkte Vermeidung von negativen Kompetenzkonflikten.
Die ANV und die UniNE erachten die Bestimmung demgegenüber als überflüssig. Ihrer Meinung nach lebt die Zuständigkeit der Schweizer Wohnsitzbehörden nach Artikel 86 Absatz 1 bei Inaktivität der zuständigen ausländischen Behörden automatisch wieder auf. In den Fällen
28 SO, VD, ANV, SAV, SVgE, UniNE.
29 SO, SAV.
30 VD, SVgE (siehe aber Kap. 5.1 hiernach).
31 ANV, UniNE.