Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
5 Weitere Anregungen
5.1 Erweiterung der Gründe für eine schweizerische Auffangzuständigkeit
Die SVgE beantragt eine Erweiterung der Gründe für eine schweizerische Auffangzuständigkeit, «um Erblasser und Fiskus vor Betrüger und vor Erbschleicherei zu schützen».
5.2 Schaffung einer Anfechtungsmöglichkeit für Verfügungen, die eine Prorogation oder eine Rechtswahl vorsehen
Die SVgE wünscht sich, dass eine Prorogation oder Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Staates in Fällen von Erbschleicherei «unkompliziert und wirksam» angefochten werden kann. Sie beantragt zudem eine Anpassung der erbrechtlichen Bestimmungen des IPRG für den Fall, dass die parallellaufende Revision des Erbrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs zu einer Erschwerung der Erbschleicherei bei testamentarischen oder erbvertraglichen Verfügungen führt.
5.3 Klarstellungen in der Bestimmung über sichernde Massnahmen (Art. 89 IPRG)
Der Kanton TG hat sich als einziger Vernehmlassungsteilnehmender zu Artikel 89 geäussert, für den der Vorentwurf keine Änderungen vorsieht. Aus seiner Sicht sollte im Gesetzestext festgehalten werden, welche Massnahmen im Einzelnen unter die Bestimmung fallen. Der Kanton wünscht sich zudem eine Regelung für den Fall, dass nach Anordnung von sichernden Massnahmen durch die zuständige Behörde am Belegenheitsort der betroffenen Nachlasswerte die Behörden des schweizerischen Heimatorts der verstorbenen Person ihre Zuständigkeit für die Abwicklung des Nachlasses beschliessen. Vorstellbar sei etwa eine Regelung, wonach in den besagten Fällen die Zuständigkeit der Behörden am Lageort bestehen bleibe. Wichtig sei, dass für die Behörden Klarheit und für die Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit geschaffen werde. Positive oder negative Kompetenzkonflikte müssten vermieden werden.
5.4 Analoge Anwendung von Art. 95 Abs. 3bis VE-IPRG auf die beidseitigen Nachlässe von Ehegatten
Die UniNE wünscht sich die Aufnahme einer Bestimmung, wonach Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen ihre beidseitigen Nachlässe durch Erbvertrag dem Recht eines Heimatstaates eines bzw. einer von ihnen unterstellen können (in Analogie zu Artikel 95 Absatz 3bis Satz 1 VE-IPRG). Den betroffenen Personen soll damit ermöglicht werden, ihre erbrechtlichen Verhältnisse dem gleichen gemeinsamen Recht zu unterstellen wie ihr Güterrecht.
5.5 Klarstellung, dass das Pflichtteilsrecht des Erbstatuts beachtet werden muss
Die SVgE wünscht sich eine Klarstellung, wonach bei Anwendung des für den Nachlass massgebenden Rechts auch dessen Pflichtteilsrecht zu beachten ist. Das Pflichtteilsrecht sei ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Erbschleicherei.