Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

über Nachlassverwaltern oder Willensvollstreckern, die in einem ausländischen Nachlassverfahren eingesetzt würden. Auch die Frage der Verfügungsmacht über den Nachlass müsse dem auf diesen anwendbaren Recht unterstellt werden, da die Befugnisse der betreffenden Person sonst in einer Art erweitert werden könnten, die dem auf den Nachlass anwendbaren Recht oder den Anordnungen des Erblassers zuwiderliefen.

Der Kanton VD hat gegen den vorgeschlagenen Gesetzestext nichts einzuwenden, bemängelt aber den Vorschlag im Erläuternden Bericht, in einem schweizerischen Nachlassverfahren der vom englischen Erbrecht verlangten Einsetzung eines administrator durch die Bestellung eines Nachlassliquidators von Amtes wegen Rechnung zu tragen.

Der sich ausschliesslich zum Erläuternden Bericht äussernde Kanton Zürich widerspricht der Annahme, dass ein in einem Common-law-Staat eingesetzter administrator oder executor stets als Eigentümer am Nachlass zu behandeln sei.

4.14 Formgültigkeit von Verfügungen von Todes wegen: Aufhebung von Art. 93 IPRG und Überführung seines Inhalts in die Art. 94 f. VE-IPRG

Dieser Revisionspunkt wird nur in vier Stellungnahmen ausdrücklich angesprochen. Der Kanton SO und die ANV stimmen der Änderung zu. Der SAV und der VSuc sprechen sich demgegenüber für die Beibehaltung des geltenden Artikel 93 aus.

Der SAV sieht keine Notwendigkeit, die den Rechtsanwendern vertraute Bestimmung zu streichen, umso mehr als sie aus systematischer Sicht nach wie vor der richtige Ort für die Regelung der von ihr erfassten Materie sei. Auch der VSuc bemängelt die Erschwernis für den Rechtsanwender, die durch den geringen Mehrwert, den die Änderung mit sich bringe, nicht zu rechtfertigen sei.

Der SAV regt allerdings (in Anlehnung an Art. 95 Abs. 4 des Vorentwurfs) folgende Neuformulierung von Artikel 93 Absatz 2 an: «Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer von diesem Übereinkommen nicht erfasster Verfügungen von Todes wegen».

4.15 Einführung einer Sonderanknüpfung für Testamente (Art. 94 VE-IPRG)

Fünf58 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten ausdrücklich die Einführung einer Sonderanknüpfung für Testamente. Bedenken werden einzig von der ANV geäussert.

Der Kanton SO, die ASO und der SNV begrüssen die Harmonisierung mit der EuErbVO. Der SAV hebt den sich aus der Anknüpfung an das Wohnsitzrecht zum Verfügungszeitpunkt ergebenden Vorteil hervor, dass ein nachträglicher Wohnsitzwechsel die materielle Gültigkeit des Testaments unberührt lasse.

Die Bedenken der ANV gehen dahin, dass mit der Schaffung einer weiteren Sonderanknüpfung auf ein und denselben Nachlass nun vier verschiedene Rechtsordnungen anwendbar sein können: das Recht, das den Nachlass als Ganzes regelt, das Recht, das für die Verfahrensaspekte massgebend ist, das Recht, dem das Testament untersteht, und das Recht, das die Formgültigkeit des Testaments regelt.

58 SO, ASO, SAV, SNV, UniNE.