Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
Die den vorgeschlagenen neuen Absatz 3 unterstützenden ANV und SNV möchten diesen um eine zusätzliche Regelung ergänzt haben, wonach die betreffende Staatsbürgerschaft auch nach dem Verfügungszeitpunkt erworben werden kann. Damit soll eine weitere Angleichung an die EuErbVO erzielt werden.
Die UniNE wünscht sich demgegenüber eine Klarstellung in der Botschaft, dass die betreffende Staatsangehörigkeit im Verfügungszeitpunkt gegeben sein muss.
4.11 Verweisung auf das vom Kollisionsrecht des letzten Wohnsitzstaates bezeichnete Recht: Umwandlung in eine Verweisung auf das materielle Erbrecht bei Rückverweisung auf das schweizerische Kollisionsrecht (Art. 91 Abs. 1 VE-IPRG)
Sechs Vernehmlassungsteilnehmende53 haben sich spezifisch zu diesem Revisionspunkt geäussert. Der Kanton SO, die ANV und die ASO begrüssen den vorgeschlagenen neuen Satz in Artikel 91 Absatz 1 IPRG. Die Kantone SH und TG sowie die UniNE bevorzugen dagegen den im Erläuternden Bericht angesprochenen Gegenvorschlag der Expertengruppe. Die UniNE schlägt als weitere Möglichkeit den Abschluss von bilateralen Staatsverträgen mit denjenigen Staaten vor, aus deren Recht sich effektiv problematische Situationen ergeben. Ihre erste Präferenz scheint aber ein gänzlicher Verzicht auf eine Revision von Artikel 91 IPRG zu sein.
Der Kanton SO, die ANV und die ASO beurteilen die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung als sachgerecht. Die ANV begrüsst zudem ihre Kompatibilität mit der EuErbVO.
Der Kanton SH erachtet die Lösung der Expertengruppe als praktikabler. Für die schweizerischen Behörden sei es schwierig und aufwendig, ein ausländisches Erbrecht anzuwenden. Auch der Kanton TG spricht die Vereinfachung für die schweizerischen Behörden an.
Die UniNE bewertet die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung als zu kompliziert. Im Übrigen erscheint ihr ein Abbruch der Verweisungskette zugunsten des Wohnsitzrechts nicht wirklich sachgerecht. Das Interesse an einem Gleichlauf von Zuständigkeit und angewendetem Recht sei höher zu gewichten als das Interesse an einem einheitlichen anwendbaren Recht für sämtliche Nachlassteile.
Der Kanton GE äussert sich nicht spezifisch zu Artikel 91 Absatz 1 VE-IPRG. Er weist aber ganz grundsätzlich darauf hin, dass die Möglichkeit der Unterstellung des Nachlasses unter ein ausländisches Recht auch zur Anwendung eines aussereuropäischen Rechts führen könne, das auf völlig anderen Grundsätzen beruhe als das schweizerische.
Die ANV schlägt als Ergänzung zum bundesrätlichen Vorschlag die Klärung eines weiteren Punkts vor: Es sei eine Bestimmung einzufügen, wonach bei Rückverweisung auf das schweizerische Recht im Zweifelsfall von einer Verweisung auf das Kollisionsrecht auszugehen sei.
4.12 Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf den Nachlass von Auslandschweizern und -schweizerinnen: Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Wohnsitzrechts oder zweiten Heimatrechts (Art. 91 Abs. 2 VE-IPRG)
Zu Artikel 91 Absatz 2 VE-IPRG haben sich fünf Vernehmlassungsteilnehmende54 geäussert. Sämtliche Voten stimmen den vorgeschlagenen Änderungen in der Sache zu.
53 SH, SO, TG, ANV, ASO, UniNE.
54 SH, SO, VD, SNV, Uni GE.