Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
5.6 Erstellung eines amtlichen Papiers mit den schweizerischen Grundsätzen für die Sicherung und Abwicklung des Nachlasses
Die SVgE verlangt, dass die schweizerischen Grundsätze betreffend Sicherung und Abwicklung des Nachlasses in einem amtlichen Papier festgehalten und an die ausländischen Behörden verteilt werden. Es gelte, einen weiteren «Fall Sibylle Büntner» zu vermeiden.
5.7 Einführung einer Nachweispflicht für die Verfügungsfähigkeit des Erblassers oder der Erblasserin
Die SVgE spricht sich dafür aus, dass die Verfügungsfähigkeit des Erblassers oder der Erblasserin nicht wie bis anhin vermutet wird, sondern im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Dies soll helfen, Missbräuche zu verhindern.
5.8 Aufnahme einer Bestimmung zur Frage der Rechtshängigkeit
Der SAV, die UniNE und der VSuc regen die Aufnahme einer Bestimmung zur Frage der Rechtshängigkeit an.
Gemäss dem SAV «stellt sich in der Praxis oft die Frage, welche Rechtswirkungen die im Ausland ausgestellten Erbfolgezeugnisse in der Schweiz haben, wenn parallel der Nachlass in der Schweiz eröffnet wird und ein Gesuch um Ausstellung eines Erbscheins in der Schweiz erfolgt.» Der SAV befürwortet eine Lösung, wie sie im Erläuternden Bericht des Bundesrats skizziert wird.
Auch für die UniNE und den VSuc besteht im erwähnten Bereich Rechtsunsicherheit. Sie teilen die Auffassung, dass die Frage von grosser Relevanz für die Praxis ist. Die UniNE weist darauf hin, dass Artikel 9 IPRG seinem Wortlaut nach nur für streitige Verfahren gilt. Der VSuc schlägt eine gesetzliche Klarstellung vor, wonach diese Bestimmung auch für das Nachlassverfahren gilt.
5.9 Anpassungen an die EU-Güterrechtsverordnung
Der SNV wirft im Hinblick auf die neue EU-Güterrechtsverordnung die Frage auf, ob im Rahmen der vorliegenden Revision nicht auch die IPRG-Bestimmungen zum Güterrecht überprüft werden sollten.
5.10 Teilrevision der Grundbuchverordnung
Der VSuc und WW regen die Aufnahme neuer Bestimmungen in der Grundbuchverordnung an, wonach in einem dem Recht eines Common-law-Staates unterstehenden Erbfall der Zwischenberechtige (personal representative) als Eigentümer eingetragen wird.
5.11 Überprüfung der Staatsverträge mit Italien und Griechenland
Die Kantone BE und SG sowie die ASO und der SNV befürworten die im Erläuternden Bericht in Aussicht gestellte Überprüfung der bilateralen Staatsverträge mit Italien und Griechenland73.
73 Niederlassungs- und Konsularvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868 und Zusatzprotokoll (SR 0.142.114.541 und 0.142.114.541.1); Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen mit Griechenland vom 1. Dezember 1927 (SR 0.142.113.721).