Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
4.16 Auf Testamente anwendbares Recht: sachlicher Geltungsbereich (Art. 94 Abs. 1 VE-IPRG)
Zu diesem Punkt haben sich nur vier Vernehmlassungsteilnehmende59 geäussert. Alle vier bemängeln, dass der sachliche Geltungsbereich des vorgeschlagenen neuen Artikel 94 zu wenig klar sei.
Der SAV (mit Formulierungsvorschlag) und die UniNE plädieren für eine Liste der erfassten Sachbereiche im Gesetzestext. Die UniNE wünscht sich zusätzlich Erläuterungen in der Botschaft zum Zusammenspiel von dem auf den Nachlass anwendbaren Recht auf der einen und dem auf das Testament anwendbaren Recht auf der anderen Seite. Entgegen dem Vorentwurf möchte der SAV den sachlichen Anwendungsbereich enger fassen, als unter dem für Erbverträge geltenden Regime. Die unterschiedliche Behandlung sei insofern gerechtfertigt, als Testamente wesentlich leichter an veränderte Umstände angepasst werden könnten als Erbverträge.
Die UniNE regt zusätzlich an, auf den vorgeschlagenen Vorbehalt bezüglich des Pflichtteilsrechts zu verzichten und die Unterstellung dieses Bereichs unter das auf den Nachlass anwendbare Recht in Artikel 92 Absatz 1 festzuhalten. Der SAV ist für die Beibehaltung des besagten Vorbehalts, vermisst jedoch ergänzende Ausführungen der folgenden Art: « … Verfügungsfreiheit (Pflichtteile), die von der allgemeinen Regel über das auf den Nachlass anwendbare Recht umfasst sind (Art. 90 ff.).». Der VSuc schlägt die Ersetzung des Passus «Eine letztwillige Verfügung» durch «Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung» bei gleichzeitiger Streichung des Passus «ausgenommen sind Fragen der Verfügungsfreiheit» vor.
Der SAV und die ANV erachten aufgrund der vorgeschlagenen Aufhebung des bisherigen Artikel 94 eine ausdrückliche Erwähnung der Verfügungsfähigkeit als erforderlich. Die ANV ist allerdings dem vorgeschlagenen neuen Artikel 94 gegenüber ganz grundsätzlich kritisch eingestellt (s. Kap. 4.15 hiervor).
4.17 Auf Testamente anwendbares Recht: Unterstellung des Nachlasses unter das Heimatrecht auch für das Testament massgebend (Art. 94 Abs. 2 VE-IPRG)
Die beiden einzigen spezifischen Stellungnahmen60 erachten die betreffende Regelung als sinnvoll.
Der SAV begrüsst den Umstand, dass mit dieser Regelung eine Spaltung beim anwendbaren Recht vermieden werden kann, sowie die Parallelität zur EuErbVO und zu den für Erbverträge geltenden Bestimmungen in Artikel 95 IPRG.
Der SAV schlägt jedoch vor, den Passus «Unterstellt ein Erblasser […] den ganzen Nachlass einem seiner Heimatrechte» um eine Klammer mit den für die betreffende Rechtswahl massgebenden Bestimmungen zu ergänzen. Die UniNE verlangt eine entsprechende Präzisierung im Botschaftstext. Dort ebenfalls zu erläutern sei die Rechtslage im Fall einer blossen Teilrechtswahl.
59 ANV, SAV, UniNE, VSuc.
60 SAV, UniNE.