Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

4.25 Auf Erbverträge anwendbares Recht: Möglichkeit der Unterstellung des Erbvertrags unter eines der Heimatrechte der verfügenden Personen (Art. 95 Abs. 3bis VE-IPRG)

Zu Artikel 95 Absatz 3bis VE-IPRG liegen Bemerkungen von fünf Vernehmlassungsteilnehmenden67 vor. Die Bestimmung ist in ihrer Substanz unumstritten.

Die ANV, der SAV und der SNV begrüssen die vorgeschlagene Lösung. Die ANV und der SAV heben dabei die erleichterte Möglichkeit hervor, den gesamten Erbvertrag einem einzigen Recht zu unterstellen. Der SNV sieht den Vorteil der Regelung in der Koordination mit den einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Ehegüterrechts.

Für die UniNE wirft die gegenwärtige Formulierung der Bestimmung verschiedene Fragen auf, die zumindest in der Botschaft geklärt werden müssten. Klarzustellen sei, dass die Rechtswahlmöglichkeit sich auf die Zulässigkeit und materielle Gültigkeit des Erbvertrags und nicht auf den Nachlass als Ganzes beziehe, dass nicht mehr als ein Heimatrecht gewählt werden könne und dass es sich im Fall von mehr als einer verfügenden Person nicht um ein gemeinsames Heimatrecht handeln müsse. Ebenso müsse klargestellt werden, dass im Fall von zwei oder mehr verfügenden Person die Rechtswahl sich auf die Verfügungen alle dieser Personen beziehen müsse. Die UniNE weist zudem auf einen fehlenden Textteil in der französischen Fassung hin.

Der VSuc schlägt vor, Absatz 3bis in Absatz 4 umzunummerieren. Auch die ANV kritisiert die gegenwärtige Nummerierung.

4.26 Auf Erbverträge anwendbares Recht: Sinngemässe Verweisung auf das für Testamente geltende Haager Übereinkommen für Fragen der Formgültigkeit (Art. 95 Abs. 4 VE-IPRG)

Die beiden einzigen Stellungnahmen68 zu Artikel 95 Absatz 4 VE-IPRG betreffen die Frage der Platzierung der darin vorgesehenen Regelung.

Der SAV schlägt vor, den Inhalt von Artikel 95 Absatz 4 in Artikel 95 Absatz 1 VE-IPRG zu integrieren, unter Weglassung des Passus betreffenden andere vom Übereinkommen nicht erfasste Verfügungen von Todes wegen, welche in Artikel 93 IPRG oder sonst in Artikel 94 Absatz 1 VE-IPRG zu regeln seien (vgl. Kap. 4.14 und 4.16 hiervor).

Der VSuc bevorzugt die Beibehaltung des geltenden Artikel 93 IPRG (vgl. Kap. 4.14 hiervor).

4.27 Anerkennung ausländischer Rechtsakte (Art. 96 VE-IPRG)

Vier Vernehmlassungsteilnehmende69 haben sich allgemein zu den vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 96 geäussert. Die Änderungen werden von ihnen einhellig begrüsst.

Der Kanton SO begründet seine Haltung mit den durch die Änderungen bewirkten Klärungen. Die ANV sieht deren Vorteil in der Verringerung des Potentials für positive Kompetenzkonflikte, vermisst allerdings Ausführungen dazu, ob die schweizerischen Behörden auch in anderen Konstellationen als denjenigen von Artikel 87 Absatz 2 IPRG ausschliesslich zuständig sind. Der SNV schliesslich hebt die grössere Anerkennungsfreundlichkeit der revidierten Bestimmung hervor.

67 ANV, SAV, SNV, UniNE, VSuc

68 SAV, VSuc

69 SO, ANV, CP, SNV.