Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
4.18 Auf Testamente anwendbares Recht: Möglichkeit der Unterstellung des Testaments unter eines der Heimatrechte der verfügenden Person (Art. 94 Abs. 3 VE-IPRG)
Zu diesem Punkt haben sich drei Vernehmlassungsteilnehmende61 geäussert. Alle drei stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu.
Der SAV schlägt vor, die Bestimmung des Artikel 94 Absatz 3 VE-IPRG neu wie folgt einzuleiten: «Ausser in den Fällen von Abs. 2 kann der Erblasser …», um das Verhältnis zwischen den Absätzen 2 und 3 zu klären. Die UniNE wünscht sich Erläuterungen zu dieser Frage im Botschaftstext.
Der SAV regt zudem die Ergänzung um einen Satz folgenden Inhalts an: «Diese Unterstellung fällt dahin, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt des Todes dem jeweiligen Heimatstaat nicht mehr angehört hat.» Auch die UniNE erachtet eine Klärung dieser Frage als wünschenswert, allerdings im gegenteiligen Sinne (« Ce choix n'est pas caduc si, au moment de son décès, le disposant n'avait plus la nationalité de l'Etat en cause. »).
Der VSuc spricht sich für die Ersetzung des Passus «seine letztwillige Verfügung» durch «die Errichtung seiner letztwilligen Verfügung» aus.
4.19 Auf Testamente anwendbares Recht: Vorbehalt zugunsten des einschlägigen Haager Übereinkommens für Fragen der Formgültigkeit des Testaments (Art. 94 Abs. 4 VE-IPRG)
Lediglich zwei Stellungnahmen62 sprechen Artikel 94 Abs. 4 VE-IPRG an. Die darin erhobenen Einwände sind rein redaktioneller Natur.
Sowohl der SAV als auch der VSuc würden es bevorzugen, wenn die Materie weiterhin in Artikel 93 IPRG geregelt würde (vgl. Kap. 4.14 hiervor). Alternativ schlägt der SAV vor, den Inhalt des geltenden Artikel 93 IPRG in Artikel 94 Absatz 1 VE-IPRG zu integrieren.
4.20 Angleichung der Bestimmungen über Erbverträge an die EuErbVO (Art. 95 VE-IPRG)
Drei Vernehmlassungsteilnehmende63 haben sich zu dieser allgemeinen Frage geäussert. Die ASO und der SNV begrüssen die diesbezüglichen Anpassungen im Vorentwurf. Die ANV verweist auf ihre kritischen Bemerkungen zu Artikel 94 (s. Ziff. 4.15 hiervor), allerdings mit dem Vorbehalt, dass sie bei Erbverträgen die bereits unter dem geltenden Recht vorgesehene Sonderanknüpfung als sinnvoll erachtet.
4.21 Auf Erbverträge anwendbares Recht: sachlicher Geltungsbereich (Art. 95 Abs. 1 VE-IPRG)
Vier Stellungnahmen64 vermissen eine klarere Regelung zur Frage des sachlichen Geltungsbereichs der für Erbverträge vorgesehenen Sonderanknüpfung.
Der SAV befürwortet einen weiten Geltungsbereich, wie er im Erläuternden Bericht angenommen wird. Er präsentiert einen Textvorschlag für die Umschreibung dieses Geltungsbereichs.
61 SAV, UniNE, VSuc
62 SAV, VSuc
63 ANV, ASO, SNV.
64 ANV, SAV, UniNE, VSuc