Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

Zusammenfassung

Die vorgeschlagene Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht betrifft das Erbrecht. Hauptziel ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der EuErbVO zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen. Dies geschieht primär über eine verbesserte Koordination der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln. Die Revision will aber auch weiteren Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung tragen, die sich seit Inkrafttreten des IPRG vor 30 Jahren in Rechtsprechung und Lehre ergeben haben.

Die Vernehmlassung fällt überwiegend positiv aus. Stellung genommen haben 22 Kantone, fünf politische Parteien sowie zwölf Organisationen und weitere Teilnehmer.

In sämtlichen Stellungnahmen werden das Revisionsvorhaben und seine Stossrichtung begrüsst. Fünf Vernehmlassungsteilnehmende beziehen ihre Zustimmung ausdrücklich auch auf den Vorentwurf, ohne zu den einzelnen Revisionspunkten Stellung zu nehmen. Sechs weitere erklären sich mit allen Punkten einverstanden, die sie nicht ausdrücklich kritisieren. Berücksichtigt man diese Voten, ergibt sich der Befund, dass sämtliche Änderungsvorschläge mit deutlicher Mehrheit gutgeheissen werden.

Selbst wenn man ausschliesslich die spezifischen Stellungnahmen berücksichtigt, erhalten die bundesrätlichen Vorschläge lediglich in zwei materiellen Punkten und auch dort nur sehr knapp keine mehrheitliche Zustimmung:

• Verhinderung eines Pingpong-Effekts bei Verweisung auf das Kollisionsrecht am letzten

Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 91 Abs. 1 VE-IPRG)

• Umfang der Geltung des Rechts am Ort des Nachlassverfahrens in Bezug auf den Nach-

lassverwalter/Willensvollstrecker (Art. 92 Abs. 2 VE-IPRG).

Eine klare Mehrheit begrüsst, dass für die Zwecke des IPRG weiterhin an den letzten Wohnsitz und nicht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden soll.

Ansonsten sind die meisten Stellungnahmen zu folgenden Fragen eingegangen:

• Prorogationsmöglichkeit für Ausländer (Art. 86 Abs. 3 VE-IPRG)

• Voraussetzungen für eine Auffangzuständigkeit der schweizerischen Behörden (Art. 87

Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 VE-IPRG)

• Ausdehnung der Rechtswahlmöglichkeit auf Schweizer Doppelbürger und -bürgerinnen

(Art. 90 Abs. 2 VE-IPRG)

• Umfang der Geltung des Rechts am Ort des Nachlassverfahrens in Bezug auf den Nach-

lassverwalter/Willensvollstrecker (Art. 92 Abs. 2 VE-IPRG).

1 Einleitung

Das 6. Kapitel des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)1 regelt die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und das von ihnen anzuwendende Recht in grenzüberschreitenden Erbfällen sowie die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten, die einen Nachlass betreffen. Am 16. August 2012 ist mit Wirkung für Erbfälle ab dem 17. August 2015 die Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von

1 SR 291.