Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

4.28 Anerkennung ausländischer Rechtsakte: neue Regelung betreffend den Staat, dessen Recht der Nachlass unterstellt wurde (Art. 96 Abs. 1 Bst. a VE-IPRG)

Die beiden einzigen Stellungnahmen70 zu Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a VE-IPRG begrüssen die darin vorgesehenen Änderungen, wünschen sich aber zusätzlich eine Kodifizierung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach den schweizerischen Behörden in den Fällen von Artikel 87 Absatz 2 IPRG eine ausschliessliche Zuständigkeit zukommt. Beide präsentieren dazu den folgenden Textvorschlag «; ausgenommen sind Fälle, in welchen eine schweizerische Zuständigkeit aufgrund von Art. 87 Abs. 2 besteht». Eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext dürfte auch im Sinne der ANV sein (vgl. Kap. 4.27 hiervor).

4.29 Anerkennung ausländischer Rechtsakte: neue Bestimmung betreffend Rechtsakte aus einem Heimatstaat (Art. 96 Abs. 1 Bst. c VE-IPRG)

Auch hier haben sich nur zwei Vernehmlassungsteilnehmende71 spezifisch geäussert. Beide stimmen den Änderungen inhaltlich zu.

Der SAV begrüsst ausdrücklich die einzelnen Änderungen. Er und der VSuc schlagen jedoch vor, zwecks Verbesserung der Verständlichkeit «des betreffenden Staats» durch «des betreffenden Heimatstaats» zu ersetzen.

4.30 Anerkennung ausländischer Rechtsakte: anerkannte Auffangzuständigkeiten bei Inaktivität des Wohnsitzstaates (Art. 96 Abs. 1 Bst. d VE-IPRG)

Hier liegen insgesamt vier Stellungnahmen72 vor. Die UniNE und der VSuc, die lediglich redaktionelle Bemerkungen anzubringen haben, heissen die vorgeschlagene Bestimmung implizit gut (s. auch Kap. 4.27 hiervor). Der SAV befürwortet demgegenüber deren Streichung. Der Kanton VD hat ernsthafte Vorbehalte gegenüber dem Passus betreffend «einzelne Nachlasswerte».

Der SAV sieht seinen Vorschlag als Konsequenz seiner Position zu Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 88 Absatz 1 VE-IPRG (vgl. Kap 4.4 und 4.6 hiervor). Eventualiter schlägt er – wie auch der VSuc – vor, zum besseren Verständnis «der betreffende Staat» durch «der betreffende Wohnsitzstaat» zu ersetzen.

Der Kanton VD verweist auf seine Bemerkungen zu Artikel 86 Absatz 3 VE-IPRG (s. Kap. 4.2 hiervor), wo er die Möglichkeit einer Teilprorogation für bewegliche Sachen ablehnt. Er befürchtet zudem, dass der von ihm beanstandete Passus auch auf sichernde Massnahmen im Sinne von Artikel 89 IPRG bezogen werden könnte.

Die UniNE regt an, in der kommenden Botschaft das Verhältnis von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe d VE-IPRG zum geltenden Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b IPRG zu erläutern.

70 SAV, VSuc

71 SAV, VSuc

72 VD, SAV, UniNE, VSuc.