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Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
von Artikel 86 Absatz 2 sei ohnehin nicht denkbar, dass die ausländischen Behörden von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch machen.
Der Kanton VD stellt die Notwendigkeit der Bestimmung nicht infrage. Seiner Ansicht nach führt die betreffende Regelung aber zu einer übermässigen Belastung der schweizerischen Erbschaftsbehörden, da diese gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu überprüfen hätten, ob sich die zuständigen ausländischen Behörden mit dem Nachlass befassten. Der Kanton VD beantragt daher einen Zusatz, wonach die Beweislast für die Inaktivität der ausländischen Behörden bei den Verfahrensparteien liege oder wonach die Schweizer Wohnsitzbehörden von ihrer Zuständigkeit ausgehen dürfen, soweit eine ausländische Behörde nicht ausdrücklich die Zuständigkeit beansprucht habe.
4.4 Auffangzuständigkeit der schweizerischen Heimatortbehörden: klarere Regelung (Art. 87 Abs. 1 VE-IPRG)
Sämtliche der insgesamt zwölf spezifischen Stellungnahmen32 unterstützen ein klarere Regelung in Artikel 87 Absatz 1. Sieben davon33 begrüssen die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung. Vier34 bevorzugen demgegenüber einen anderen Ansatz, wobei die diesbezüglichen Vorschläge in unterschiedliche Richtungen gehen. Die verbleibende zwölfte Stellungnahme35 äussert sich zumindest skeptisch.
Die der vorgeschlagenen Regelung zustimmenden Kantone BS, BE und SO sowie die ANV loben ihre Praxisfreundlichkeit. Der Kanton SO sowie der SNV unterstreichen ihre Eignung zur Vermeidung von positiven Kompetenzkonflikten. Der Kanton BS weist darauf hin, dass der Nachlass oft nur einen geringen Bezug zum Heimatort der verstorbenen Person aufweise und es in diesen Fällen sinnvoller sei, wenn er im Ausland abgewickelt werde.
Der Kanton SH meint, dass der Nachweis der Untätigkeit der ausländischen Behörden für die rechtsuchende Person erfahrungsgemäss schwer zu erbringen sei. Er vertraut jedoch darauf, dass die Schweizer Behörden von der eingefügten Kann-Vorschrift (Berücksichtigung weiterer Staaten) «nicht zum Nachteil der berechtigten Interessen der in der Schweiz ansässigen Erben» Gebrauch machen werden.
Das CP, der SAV sowie der VSuc sprechen sich für die Weglassung des zweiten Satzes von Artikel 87 Absatz 1 und der darin enthaltenen Kann-Vorschrift. Auf diese Regelung beziehen sich auch die Bedenken der UniNE. Der SAV und der VSuc begründen ihre Haltung mit der Rechtsunsicherheit, die sich aus dem den Behörden gewährten Ermessensspielraum ergibt. Zudem sei den Erben nicht zuzumuten, bei all den erwähnten Staaten abzuklären, ob sie sich mit dem Nachlass befassen. Die UniNE äussert sich in eine ähnliche Richtung. Der SAV und der VSuc befürchten zudem negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Schweiz als Vermögensverwaltungsstandort. Der VSuc meint ergänzend, mit seinem Vorschlag für eine Bestimmung zur Rechtshängigkeit (siehe dazu unten, Kap. 5.8) werde dem Anliegen des kritisierten Passus bereits teilweise Rechnung getragen. Dem CP geht es darum, die Position der Auslandschweizer nicht zu verschlechtern und negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
Der Kanton VD beantragt demgegenüber sinngemäss die Umwandlung der Kann-Vorschrift in eine Muss-Vorschrift. Er wünscht sich zudem eine Regelung zur Frage, wer die Inaktivität der zuständigen ausländischen Behörden zu belegen hat.36
32 BS, BE, SH, SO, VD, ANV, ASO, CP, SAV, SNV, UniNE, VSuc.
33 BS, BE, SH (mit gewissen Bedenken), SO, ANV, ASO, SNV.
34 VD, CP, SAV, VSuc
35 UniNE.
36 Vgl. die Stellungnahme des Kantons VD zu Art. 86 Abs. 4 VE-IPRG.