Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

des Wohnsitzes zum Nachlass18, der zu bewahrenden Kohärenz innerhalb des IPRG19 und der wünschbaren Koordination mit den IPRG-Bestimmungen über das Ehegüterrecht20.

Der Kanton VS weist in seiner kritischen Stellungnahme auf das Konfliktpotential hin, das sich aus einer von der EuErbVO abweichenden Anknüpfung ergibt. Der ebenfalls kritische Kanton BS bedauert, dass nicht wenigstens im Verhältnis zu Staaten ausserhalb der EU auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werde. In der Praxis gebe es viele Personen, die ihren tatsächlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegten, aber in der Schweiz angemeldet blieben. Unter den Erben würde dann oft gestritten, in welchem Staat der Nachlass abgewickelt werden solle. Bei einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt hätte man das Problem nicht mehr.

4.2 Zuständigkeit der schweizerischen Behörden: Einführung einer Prorogationsmöglichkeit für Ausländer (Art. 86 Abs. 3 VE-IPRG)

Die Einführung einer Prorogationsmöglichkeit für Ausländer wird lediglich von einem Vernehmlassungsteilnehmenden21 grundsätzlich in Frage gestellt. In sieben22 der insgesamt elf23 spezifischen Stellungnahmen wird sie ausdrücklich begrüsst. Zwar machen sich neben der einen kritischen Stimme mindestens drei weitere Stellungnahmen24 für eine Einschränkung der Prorogationsbefugnis stark. Die diesbezüglichen Vorschläge gehen jedoch in unterschiedliche Richtungen, so dass es sich bei jedem von ihnen um eine klare Minderheitsposition handelt.

Begrüsst wird der mit der Gesetzesänderung geleistete Beitrag zur Verminderung des Potentials von Kompetenzkonflikten25, die Bilateralisierung einer bereits für Schweizer Staatsangehörige geltenden Regel26 sowie die Erweiterung der Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Nachlassplanung27. Der Kanton ZH wünscht sich allerdings zusätzlich eine konfliktvermeidende Regelung für rechtsunkundige Bürger und Bürgerinnen.

Der die Änderung grundsätzlich kritisierende Kanton VS stösst sich an der Tatsache, dass mit einer Prorogation zwingendes Schweizer Recht ausgehebelt werden kann. Ansonsten möchte er eine Prorogation höchstens bei Vorliegen einer Rechtswahl zugunsten desselben Staates zulassen, um den Gleichlauf von ius und forum zu gewährleisten. Eine entsprechende Lösung wird auch von der ANV befürwortet. Die Äusserungen des Kantons SG können ebenfalls in diese Richtung verstanden werden. Der Kanton SH unterstützt demgegenüber die Feststellung im Erläuternden Bericht, wonach es nicht Sache der Schweiz sei, für den Gleichlauf von ius und forum im Ausland zu sorgen. Er begrüsst gleichzeitig, dass eine Person, die ihren Nachlass einem ausländischen Recht unterstellt, mit der gewährten Prorogationsbefugnis die Möglichkeit hat, selbst für einen solchen Gleichlauf zu sorgen.

Der Kanton SG (mit einem entsprechenden Textvorschlag) fordert die Beschränkung der Prorogationsmöglichkeit auf Personen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit, da sonst eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizern und Schweizerinnen ohne weitere Staatsangehörigkeit resultiere und überdies die Gefahr des "Forum-Shoppings" erhöht werde. Der Kanton wünscht sich zudem eine Klarstellung, wonach die Prorogation dahinfällt, wenn die verfügende Person dem Staat, dessen Zuständigkeit sie den Nachlass unterstellt hat, nicht mehr angehört.

18 SNV.

19 UniNE.

20 CP.

21 VS.

22 SG, SH, SO, ZH, SAV, SNV, UniNE.

23 GE, SG, SH, SO, ZH, VD, VS, ANV, SAV, SNV, UniNE.

24 SG, VD, ANV. Nicht eindeutig: GE. Siehe auch Kap. 5.2 hiernach.

25 SH, SO, ZH, SAV, SNV, UniNE.

26 SO.

27 ZH, SNV.