Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011

Beim Passus «ausgenommen sind Fragen der Verfügungsfreiheit» schlägt er eine Ergänzung folgenden Inhalts vor: «…, die von der allgemeinen Regel über das auf den Nachlass anwendbare Recht umfasst sind (Art. 90 ff.)».

Der VSuc schlägt vor, den Passus «Der Erbvertrag untersteht» durch «Die Errichtung eines Erbvertrags untersteht» zu ersetzen und gleichzeitig den Passus «ausgenommen sind Fragen der Verfügungsfreiheit» zu streichen.

Die ANV und die UniNE verweisen auf ihre Bemerkungen zu Artikel 94 Absatz 1 VE-IPRG (s. Kap. 4.16 hiervor).

4.22 Auf Erbverträge anwendbares Recht: Unterstellung des Nachlasses unter das Heimatrecht auch für den Erbvertrag massgebend (Art. 95 Abs. 2 VE-IPRG)

Zu Artikel 95 Absatz 2 VE-IPRG liegen nur zwei spezifische Stellungnahmen65 vor. Die im Vorentwurf vorgesehene Änderung dieser Bestimmung wird grundsätzlich begrüsst.

Der SAV schlägt jedoch vor, den Passus «Unterstellt ein Erblasser […] den ganzen Nachlass einem seiner Heimatrechte» um eine Klammer mit den für die betreffende Rechtswahl massgebenden Bestimmungen zu ergänzen.

Die UniNE verweist auf ihre Bemerkungen zu Artikel 94 Absatz 2 VE-IPRG (s. Kap. 4.17 hiervor).

4.23 Auf Erbverträge anwendbares Recht: Regeln für Erbverträge mit mehreren Verfügenden (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 VE-IPRG)

Diese Bestimmung wurde von insgesamt drei Vernehmlassungsteilnehmenden66 thematisiert. Ihre Bemerkungen betreffen ausschliesslich redaktionelle Fragen.

Der Kanton TG schlägt vor, den Passus «mit zwei oder mehreren Verfügenden» zu streichen, da die Bestimmung auch Erbverträge erfassen müsse, in denen nur eine Person verfüge.

Der SAV regt an zu prüfen, ob im Interesse der Klarheit nach «Wohnsitzrecht» der Passus «zur Zeit des Vertragsabschlusses» einzufügen wäre.

Für die UniNE ist der erste Satz von Artikel 95 Absatz 3 VE-IPRG zu schwer verständlich. Sie empfiehlt sinngemäss, die Absätze 2 und 3 zu vertauschen. Die Verweisung auf Absatz 2 in Absatz 3 sei irreführend, da Absatz 2 für Erbverträge gelte, in denen lediglich eine Person verfüge. Eine Verweisung auf die Artikel 87 Absatz 2, 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 IPRG wäre sachgerechter. Entsprechende Ausführungen in der Botschaft würden hier eventuell genügen. Überhaupt bedürfe der Mechanismus von Absatz 3 eingehender Erläuterungen in der Botschaft.

4.24 Auf Erbverträge anwendbares Recht: Geltung für erbvertragsähnliche Testamente (Art. 95 Abs. 3 Satz 2 VE-IPRG)

Der SAV begrüsst die mit dem zweiten Satz von Artikel 95 Absatz 3 VE-IPRG bewirkte Klarstellung. Ansonsten hat sich niemand zu diesem Punkt geäussert.

65 SAV, UniNE.

66 TG, SAV, UniNE.