Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung 6. Kapitel IPRG (Erbrecht)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.292772 / 244.1/2019/00011
Der Kanton SH begrüsst die grundsätzliche Aufrechterhaltung der Vermutung, wonach mit einer Prorogation zugunsten der Schweizer Behörden auch eine Unterstellung unter das schweizerische Recht beabsichtigt ist. Die schweizerischen Behörden müssten somit nur dann ausländisches Recht anwenden, wenn der Erblasser oder die Erblasserin dies ausdrücklich verfügt habe. Dies diene der Praktikabilität und der Effizienz. Der Kanton SO begrüsst die Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeit auf ein allfälliges zusätzliches Heimatrecht der verfügenden Person.
Der Kanton VD wünscht sich allerdings eine Klarstellung zur Frage, ob eine Teilrechtswahl möglich ist. Im Gesetzestext sei zudem festzuhalten, dass die Rechtswahl eine ausdrückliche sein müsse.
Die UniNE schlägt die Einfügung des Passus «de l’Etat» vor «son dernier domicile» und des Worts «autres» vor «États nationaux» vor.
4.13 Anwendungsbereich des Rechts am Ort des Nachlassverfahrens: Klarstellung, dass die formellen Aspekte der Nachlassverwaltung oder Willensvollstreckung sowie die Frage der Berechtigung und der Verfügungsmacht der damit betrauten Person in Bezug auf den Nachlass erfasst werden (Art. 92 Abs. 2 VE-IPRG)
Zu den neu eingefügten Passagen in Artikel 92 Absatz 2 haben insgesamt zehn Vernehmlassungsteilnehmende55 Bemerkungen angebracht. Vier davon56 sind inhaltlich mit dem Änderungsvorschlag einverstanden. Vier weitere57 stimmen ihm nur teilweise zu, und WW lehnt ihn gänzlich ab. Der Kanton ZH äussert sich lediglich zu den Annahmen im Erläuternden Bericht.
Die nur teilweise zustimmenden UniNE und VSuc sprechen sich für die Streichung des zweiten Passus (betr. Berechtigung am Nachlass und Verfügungsmacht) aus. Die UniNE begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass Fragen der Berechtigung am Nachlass oder der Verfügungsmacht darüber den materiellen Aspekten der Nachlassverwaltung oder Willensvollstreckung zuzuordnen seien. Der VSuc beurteilt die vorgeschlagene Einfügung des erwähnten Passus als unnötige Systemänderung. Die zugrundeliegenden Anliegen liessen sich auch auf der Basis des bestehenden Rechts verwirklichen.
Die UniNE würde überdies eine Streichung des Teils «Nachlassverwaltung oder» im ersten Passus (betr. die formellen Aspekte) bevorzugen. Es sei nicht sinnvoll, eine Frage zu regeln, die sich lediglich bei Anwendung des englischen Rechts ergebe.
Die ANV und der SAV begrüssen zwar die angestrebte Klärung in Artikel 92, erachten jedoch die im Vorentwurf vorgeschlagene Regelung als zu wenig klar. Der SAV hält zudem eine Unterstellung der Frage der Berechtigung am Nachlass unter das auf diesen anwendbare Recht für sachgerechter. Das dem obenerwähnten Einschub «Nachlassverwaltung oder» zugrundeliegende Anliegen (Erfassung des englischen administrator) teilt er hingegen.
Auch die für die Beibehaltung des Status quo plädierenden WW sind der Auffassung, dass die Frage der Berechtigung am Nachlass aufgrund ihrer materiellen Natur dem auf den Nachlass anwendbaren Recht unterstellt werden müsse, wie dies im Übrigen auch die EuErbVO vorsehe. Für eine Abspaltung von diesem Recht fehle die sachliche Berechtigung und Notwendigkeit. Zudem führe eine solche zu Rechtsunsicherheit. Des Weiteren ergebe sich aus der bundesrätlichen Lösung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegen-
55 SO, TG, VD, ZH, ANV, SAV, SNV, UniNE, VSuc, WW.
56 SO, TG, VD, SNV.
57 ANV, SAV, UniNE, VSuc