Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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gesetzliche Grundlage notwendig. Damit die Aufgaben im Rahmen der IIZ durch die IV, wie in der Anpassung im AVIG vorgesehen (vgl. Art. 96c Abs. 1bisAVIG), effektiv wahrgenommen werden können, müssen die Rechtsgrundlagen für den Zugang zum Informationssystem der öAV gemäss den aktuellen Anforderungen an die Gesetzgebung angepasst werden. Der Umfang der Rechte wird auf Stufe der Verordnung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit (Art, 4 Abs. 2 DSG) im Detail definiert.

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Im AVIG-Vollzug besteht bereits im Rahmen von IIZ die Möglichkeit, Fälle an andere Institutionen (IV-Stellen) zu übertragen. Die Anpassung bei den Informationssystemen erteilt den IV-Stellen die dazu notwendigen Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV. Den IV-Stellen fehlt jedoch noch die Möglichkeit, die übertragenen Fälle zu übernehmen und diese direkt zu bearbeiten. Diese Kompetenz wird mit der Anpassung von Artikel 54 Absatz 5 IVG im Gesetz verankert. In Absatz 6 wird geregelt, dass auch die IV Aufgaben im Rahmen der IIZ an andere Organe übertragen kann (z. B. an die ALV).

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Änderungen im Bereich KAE und SWE haben keine direkten finanziellen oder aufgabenbezogenen Konsequenzen. Aus der Umsetzung der E-Government-Strategie werden sich mögliche Effizienzgewinne ergeben.

1.5 Umsetzung

Für die Umsetzung der ALV sind auf Bundesebene die Ausgleichsstelle des Fonds der ALV (geführt durch das SECO) und auf Kantonsebene die jeweiligen Amtsstellen zuständig. Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Änderung wurden die kantonalen Stellen eng miteinbezogen.

Die Änderungen werden auf Bundesebene umgesetzt, da unter anderem die betroffenen Informationssysteme zentral für die Kantone zur Verfügung gestellt werden.

Generell wird der kantonale Vollzug durch die Ausgleichsstelle begleitet, unterstützt und evaluiert. Die Ausgleichstelle als Aufsichtsbehörde sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie erteilt den Durchführungsstellen Weisungen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Vorlage soll der folgende parlamentarische Vorstoss zur Abschreibung beantragt werden:

Motion Vonlanthen 16.3457 «Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzar-

beit»

Mo Vonlanthen wurde am 06. März 2017 vom Ständerat und am 15. Juni 2017 vom Nationalrat angenommen. Die Motion verlangt:

1) Eine Anpassung von Artikel 41 AVIG, damit auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet werden kann sowie

2) Mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung für Unternehmen insbesondere bei Anträgen für KAE zu erleichtern.

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