Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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Diese Bestimmung wird ebenfalls im Sinne einer technologieneutralen Formulierung des Gesetzes angepasst. Im Weiteren wurde in Absatz 1, Satz 1 eine sprachliche Anpassung vorgenommen.

Art. 40 (Aufgehoben)

Dieser Artikel kann ersatzlos gestrichen werden. Von diesen Vorschriften, die in Zusammenhang mit der Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung stehen, wurde und wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Die Kontrolle der effektiven Arbeitsausfälle erfolgt mittels Formularen, die zur Abrechnung der KAE eingereicht werden müssen.

Art. 41 Abs. 1, 2 und 5 (Aufgehoben)

Mit der Streichung von Absatz 1, 2 und 5 wird der Motion Vonlanthen Rechnung getragen, die die Aufhebung der Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzarbeit fordert.

Art. 49 (Aufgehoben)

Dieser Artikel kann mit der Aufhebung der Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung (Art. 41 AVIG) ebenfalls gestrichen werden. Von diesen Vorschriften wurde und wird kein Gebrauch gemacht, weil sie konkret nicht umsetzbar sind. Die Missbrauchsbekämpfung im Bereich der SWE ist nur rückwirkend durch die Prüfung der Abrechnungsformulare sowie durch die vom SECO durchgeführten Kontrollen möglich. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen werden zurückgefordert und wenn notwendig erfolgt eine Strafanzeige. Die Vollzugsstellen können bei Verdacht auf Missbrauch jederzeit weitere Abklärungen tätigen.

Art. 53 Abs. 4 (neu)

In Zukunft wird der Anspruch auf Insolvenzentschädigung vor allem elektronisch geltend gemacht werden. Im neuen Absatz 4 wird explizit festgehalten, dass der Bundesrat dazu das Meldeverfahren regelt (vgl. Art. 77 AVIV). Die Anmeldung wird weiterhin auch in nicht elektronischer Form erfolgen können.

Art. 83 Abs. 1 Buchstaben i und o und 1bis(neu)

Mit der Einführung von neuen digitalen Dienstleistungen kommen weitere Informationssysteme dazu, die die Ausgleichsstelle betreibt und die eine gesetzliche Basis erfordern. Aufgrund des Datenschutzgesetzes (Art. 11a Abs. 2 i. V. mit Art. 17 DSG) sind die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme mit ihrem Zweck explizit zu nennen. Es macht daher gesetzessystematisch Sinn, alle betriebenen Informationssysteme in einem neuen Absatz im Einzelnen aufzuführen. Im neuen Absatz 1biswerden die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme abschliessend aufgeführt. Es sind dies das System für die Zahlung der Leistungen der ALV, das System der öAV, das System für die Erhebung von Daten für die Analyse von Arbeitsmarktdaten, der Betrieb einer Zugangsplattform für die elektronischen Dienstleistungen sowie eine Plattform der öAV. Die bisher in Absatz 1 Buchstaben i und o gemachten Ausführungen sind in den neuen Absatz 1biszu überführen. In Buchstabe i ist der Betrieb der Systeme durch die Ausgleichsstelle sehr allgemein ausgeführt, ohne Konkretisierung der Datensammlungen. Unter dem Buchstaben o spricht das Gesetz noch vom Informatikzentrum der Arbeitslosenkassen. Heute werden die Informationssysteme für die Arbeitslosenkassen nur noch von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben. Mit dieser neuen klareren Struktur wird im Weiteren die Basis gelegt, dass für die Informationssysteme allenfalls die Möglichkeit besteht, nur noch eine Verordnung zu erlassen (aktuell sind drei Verordnungen in Kraft91011). Diese Anpassungen dienen zusätzlich der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Praxis.

9 SR 823.114

10 SR 837.061.1

11 SR 837.063.2

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