Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten
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nötigen Mehraufwand und Mehrkosten bei den Versicherten und den Vollzugsstellen. Die Gewährung des Zugriffs auf die kantonalen Einwohnerregister fügt sich nahtlos in die E-Government-Strategie ein.
Gemäss dem neuen Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbisAVIG in Verbindung mit dem neuen Artikel 97a Absatz 8 AVIG (siehe unten) können die Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkassen über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) direkt an die Steuerbehörden jener Kantone übermittelt werden, welche diese Möglichkeit vorsehen. Mit der Schaffung dieser Grundlage wird dem Bedürfnis der Durchführungsstellen und zeitgleich der Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» Rechnung getragen, was zu einer erleichterten Abwicklung administrativer Prozesse führt.
Der neue Artikel 97a Absatz 8 AVIG erlaubt die elektronische Datenübermittlung an die in Artikel 97a AVIG erwähnten Stellen.
Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zur Betreibung von Informationssystemen sowie der Voraussetzungen der Datenschutzgesetzgebung ist Artikel 96c AVIG neu zu strukturieren, indem konkret aufgelistet ist, wer für welche Aufgaben Zugriff auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme hat. Durch die Betreibung neuer Systeme wie elektronische Dienstleistungen sowie die Plattform für die Stellenverwaltung ist ebenfalls festzuhalten, wer für welche Aufgaben Zugang zu diesen Systemen hat. Mit der Bezeichnung Zugriff, darunter die Aufzählung der berechtigten Stellen und ihre gesetzlichen Aufgaben, können auf Stufe Verordnung die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Zugriffsrechte auf die jeweiligen Datensammlungen erteilt werden.
In der Schweiz haben mit der öAV und der IV zwei verschiedene Systeme die unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt von unfreiwillig Erwerbslosen als Aufgabe. Die beiden Systeme fokussieren auf klar abgegrenzte Risiken und konzentrieren sich auf die eigenen Kernkompetenzen. Die notwendigen Kompetenzen für die Arbeit mit Personen mit Mehrfachproblematiken sind jedoch durch diese Fokussierung nicht vorhanden. Das führt zu Verzögerung der Integrationsbemühungen mit entsprechenden Folgekosten. Um eine rasche und dauerhafte Integration im Interesse der Betroffenen aber auch der Institutionen zu erreichen, verlangen solche Situationen eine effiziente Koordination bzw. eine Kooperation zwischen den Institutionen der Sozialen Sicherheit – die sogenannte interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ). Um diese Zusammenarbeit möglichst effizient und fokussiert gestalten zu können, soll sie durch Informationssysteme optimal unterstützt werden. Dabei muss die fallführende Stelle die relevanten Daten bearbeiten können. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung ist vorgesehen, dass in Zukunft die Organe der IV Daten im Informationssystem der öAV in einem beschränkten Rahmen bearbeiten können.
1.3.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer
Während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 25. September 20096 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft (Stabilisierungsgesetz) wurde der Bundesrat ermächtigt, die ordentliche Höchstbezugsdauer für den Bezug von KAE um maximal zwölf Monate ohne weitere Bedingungen zu verlängern. Das Gesetz war beschränkt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft. Der Bundesrat konnte so einen maximalen Anspruch auf KAE von 24 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ermöglichen. Die Ausserkraftsetzung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG wurde vorgenommen, da die im Gesetz formulierte Bedingung «andauernde erhebliche Arbeitslosigkeit» diesen präventiv gedachten Charakter des Instruments Kurzarbeit nicht zuliess. Ausserdem ist deren Nachweis in der Praxis schwierig zu erbringen und kann meist erst nach einer länger andauernden schlechten Konjunkturlage erfolgen. Auch auf die Möglichkeit der Verlängerung in einer besonders hart betroffenen Region oder Wirtschaftsbranche wurde verzichtet, da die Umsetzung schwierig ist (Abgrenzung der Regionen oder der Branche) und negative Effekte erzeugen kann (Wettbewerbsverzerrung, regionale Ungleichbehandlung etc.).
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